Befriedigung für Opfer einer Straftat
Das Opfer einer Straftat hat im Fall des Verfalls auch dann Anspruch aus den vom Bund vereinnahmten Vermögenswerten befriedigt zu werden, wenn sich der Verurteilte oder (im selbständigen Verfallsverfahren) ein Haftungsbeteiligter in vollstreckbarer Form, insbesondere mit gerichtlichem Vergleich, zum Ersatz der Folgen jener Straftat verpflichtet hat, deretwegen auf Verfall erkannt wurde.