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Irreführende Bezeichnung eines Salat-Dressings als „naturrein“

 
 

Die Bezeichnung eines Salat-Dressings als „naturrein“ ist im Sinn des § 2 UWG irreführend, wenn das Produkt (chemisch veränderte) modifizierte Stärke enthält. Die weitere Behauptung, ihr Produkt sei das „einzig frische und naturreine“ Salat-Dressing, ist unrichtig und zur Irreführung geeignet, wenn auch die Salat-Dressings eines anderen Herstellers weder Konservierungsmittel enthalten noch einem Haltbarmachungsverfahren unterzogen wurden.

Die Beklagte bewirbt ein auf Yoghurt-Basis hergestelltes Salat-Dressing als „naturrein“ und als das „einzige frische und naturreine“ Salat-Dressing. Es enthält als Zusatzstoffe Johannisbrotkernmehl, Guarkernmehl, Pektin und sog. „modifizierte“, das sind chemisch veränderte Stärken. Es enthält keine Konservierungsmittel und wurde einem Haltbarmachungsverfahren nicht unterzogen.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag auf Unterlassung der beanstandeten Angaben ab. Die Angaben seine angesichts der aus der Natur stammenden Zusatzstoffe und der fehlenden Konservierung unbedenklich.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Ankündigung erwecke den Eindruck, dass die Zusatzstoffe aus der Natur stammen und auf Aroma und Konservierungsstoffe verzichtet werde. Der Verbrauscher erwarte aber nicht, dass die aus Pflanzen gewonnenen Zusatzstoffe unverändert zugesetzt werden.

Der Oberste Gerichtshof untersagte mit einstweiliger Verfügung die beanstandeten Angaben für die Dauer des Rechtsstreits. Die Bezeichnung eines Lebensmittels als „naturrein“ erwecke bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Konsumenten den Eindruck der Naturbelassenheit. Von einem „naturbelassenen“ Produkt könne aber nicht mehr gesprochen werden, wenn das Produkt selbst oder – wie hier – einer seiner Zusatzstoffe chemisch behandelt werde, um eine im unbehandelten Zustand nicht gegebene, für das Produkt aber notwendige oder jedenfalls gewünschte Eigenschaft zu erhalten. Die Beklagte setze ihrer Salatsauce Stärke zu, um eine besondere Konsistenz zu erreichen. Da das gewünschte Ergebnis durch naturbelassene Stärke nicht erreicht werden könne, verwende sie als Stabilisator „modifizierte“ Stärke, somit Stoffe, die durch ein- oder mehrmalige chemische Behandlung aus essbaren Stärken gewonnen werden. Die essbaren Stärken würden einer physikalischen oder enzymatischen Behandlung unterzogen und durch Säure- oder Alkalibehandlung dünnkochend gemacht oder gebleicht. „Modifizierte Stärke“ sei damit nicht „naturbelassen“ und dürfe daher auch nicht als „naturrein“ bezeichnet werden. Für das Endprodukt – die Salatsauce – könne nichts anderes gelten. Würden ihm chemisch veränderte und daher nicht mehr „naturbelassene“ Stoffe zugesetzt, sei auch das Endprodukt nicht „naturrein“ im Sinne der Erwartung eines nicht unbeträchtlichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise; die Angabe „naturrein“ sei damit zur Irreführung geeignet. Die Bezeichnung als „einziges (und naturreines)“ Salat-Dressing sei angesichts des auf dem Markt befindlichen, gleichfalls ohne Konservierungsmittel hergestellten Konkurrenzprodukts unrichtig und täuschungsgeeignet.

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ogh.gv.at | 29.03.2024, 10:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/irrefuehrende-bezeichnung-eines-salat-dressings-als-naturrein/)

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