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Eigenheimbau: Verlust der Teilzahlung bei Konkurs des Bauträgers – haftet auch der Liegenschaftsverkäufer?

 
 

Klarstellung des Obersten Gerichtshofs zum Bauträgervertragsgesetz.

Herr W. plante, ein Eigenheim zu errichten. Über Anraten der Baufirma (Bauträger) erwarb er das Grundstück über eine Immobilienvertriebsgesellschaft vom Liegenschaftsverkäufer, wofür ihm die Baufirma auch Anbotsunterlagen zur Verfügung stellte. Nachdem W. der Baufirma die erste Teilzahlung geleistet hatte, fiel diese in Konkurs.

Der die Ansprüche von W. geltend machende Verband klagte den Liegenschaftsverkäufer auf Rückzahlung der Teilzahlung. Dieser sei aufgrund der „wirtschaftlichen Einheit“ mit der Baufirma ebenfalls als Bauträger anzusehen und hafte deshalb für die Rückzahlung, weil die Teilzahlung nicht nach den Bestimmungen des Bauträgervertragsgesetzes sichergestellt worden sei.

Sowohl die Vorinstanzen als auch der Oberste Gerichtshof erachteten den Anspruch als nicht berechtigt. Der Bauträger hat zwar Zahlungen des Erwerbers an einen Dritten (zB Liegenschaftsverkäufer) zu sichern. Dieser wird dadurch aber selbst bei Annahme einer „wirtschaftlichen Einheit“ nicht zu einem zweiten Bauträger. Ihn trifft daher auch keine Sicherungs- oder Rückzahlungspflicht für ungesicherte Teilzahlungen. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 24.04.2024, 23:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/eigenheimbau-verlust-der-teilzahlung-bei-konkurs-des-bautraegers-haftet-auch-der-liegenschaftsverkaeufer/)

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