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Bekanntgabe der Identität des Inhabers eines Teilnehmeranschlusses

 
 

Der Name und die Wohnanschrift des Inhabers eines bereits individualisierten Teilnehmeranschlusses können dem ermittelnden Gericht durch den Access-Provider formlos bekannt gegeben werden.

Internet-Tausch-Börsen, bei denen vor allem Musikfiles zum unentgeltlichen Download angeboten werden, können in die Rechte von Tonträgerherstellern und Künstlern eingreifen. Zur allfälligen Verfolgung wegen gerichtlich strafbarer Handlungen nach dem Urheberrechtsgesetz bedarf es der Ausforschung der User.

Die Zulässigkeit dieser Ausforschung in einem Privatanklageverfahren nach § 91 Abs 1 UrhG wurde in einigen Gerichtsentscheidungen unterschiedlich beurteilt. Zur Klärung der Rechtslage erhob der Generalprokurator eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes.

Der Oberste Gerichtshof kam in seiner Entscheidung über diese Beschwerde zu folgendem Ergebnis:

Selbst bei so genannten dynamischen IP-Adressen erfordert die Übermittlung der zugehörigen Stammdaten (Name und Adresse des Teilnehmers) an ein ermittelndes Gericht keine Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse „Ursprung einer Telekommunikation“ (§ 149a Abs 1 Z 1 lit b StPO) waren. Das Grundrecht auf Datenschutz steht dem nicht entgegen (§ 7 Abs 2 DSG).

Die am Grundrechtsschutz orientierte Auslegung dieses durch das StRÄG 2002 neu eingeführten, in den Gesetzesmaterialien nicht erläuterten Begriffes ergibt, dass damit mehr als eine bloße Ermittlung, Auswertung, Zuordnung, Abgleichung, Verwertung oder sonstige Verarbeitung im internen Bereich des Providers gemeint ist, nämlich ein Vorgang mit Außenwirkung (Verschaffung der Kenntnis, vgl § 119 StGB), weil nur ein solcher das Telekommunikationsgeheimnis verletzen kann.

§ 149a Abs 1 Z 1 lit b StPO stellt auf die sogenannte „Rufdatenrückerfassung“ ab, durch die offen gelegt wird, wann, wie lange und mit welchen Teilnehmern an der öffentlichen Telekommunikation mittels einer bestimmten Anlage aktiv oder passiv Verbindung aufgenommen wurde. Eine derartige Offenlegung ist bei der Mitteilung der in Rede stehenden Stammdaten des Benutzers einer IP-Adresse zu einer bestimmten Zeit nicht erforderlich.

Der Name und die Wohnanschrift des Inhabers eines bereits individualisierten Teilnehmeranschlusses können daher gemäß § 103 Abs 4 TKG 2003 formlos bekannt gegeben oder durch formelle Vernehmung einer physischen Person des Access-Providers als Zeugen ermittelt werden. Dies ist im Bedarfsfall durch die entsprechenden Zwangsmaßnahmen der Strafprozessordnung durchzusetzen.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 25.04.2024, 10:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/bekanntgabe-der-identitaet-des-inhabers-eines-teilnehmeranschlusses/)

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