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Der Oberste Gerichtshof prüft Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikations-Anbieters

 
 

Geprüft wurden AGB, die die beklagte Partei im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern für Leistungen (zumindest bis Oktober 2012) verwendet hat

Der Oberste Gerichtshof bestätigte nach Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (RS C‑326/14) die stattgebende Entscheidung der Vorinstanzen über das mit Verbandsklage gestellte Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsbegehren im Umfang von insgesamt 8 Klauseln. Diese sind unwirksam, weil sie gesetzwidrig, den Verbraucher gröblich benachteiligend oder intransparent, also unklar oder unverständlich abgefasst sind.

Zu 5 der beanstandeten Klauseln wies der Oberste Gerichtshof das Klagebegehren ab.

Darunter befinden sich 3 Klauseln, die Entgeltänderungen aufgrund einer im Vorhinein in den AGB vereinbarten Indexbindung zum Gegenstand haben.

Entgeltänderungen, die auf einem vereinbarten, von einer staatlichen Stelle ermittelten objektiven Verbraucherpreisindex beruhen, sind nach der Vorabentscheidung des EuGH keine „(einseitige) Änderung der Vertragsbedingungen“ im Sinn des Art 20 Abs 2 der Universaldienstrichtlinie (Richtlinie 2002/22/EG) und des § 25 Abs 3 TKG, die den Teilnehmer zur kostenlosen Kündigung seines Vertrags berechtigen würden.

 
ogh.gv.at | 26.04.2024, 02:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/der-oberste-gerichtshof-prueft-klauseln-in-allgemeinen-geschaeftsbedingungen-eines-telekommunikations-anbieters/)

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