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Verkauf eines nicht verkehrssicheren Fahrzeugs – Schadensbehebung durch Rückabwicklung des Kaufvertrags?

 
 

Beim Kauf einer mangelhaften Sache kann der Käufer dann, wenn der Verkäufer die Mängel verschuldet hat, unabhängig von Gewährleistungsansprüchen im Wege des Schadenersatzes auch die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, wenn eine Verbesserung oder ein Austausch der Sache nicht in Frage kommt.

Die Klägerin hatte vom beklagten Autohändler einen Gebrauchtwagen gekauft. Als anlässlich einer späteren Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, dass bei einzelnen Fahrzeugsteilen die Typisierung fehlte und das Kfz nicht verkehrs- und betriebssicher war, wurde die Zulassung des Kfz zum Verkehr aufgehoben.

Die Klägerin begehrte als Schadenersatz die Rückabwicklung des Kaufvertrages und die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Benützungsentgelts für die zwischenzeitig gefahrenen Kilometer.

Das Erst- und das Berufungsgericht gaben dem Klagebegehren statt.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte, dass der Käufer bei vom Übergeber verschuldeten (dh auch schuldhaft nicht vor Übergabe beseitigten) Mängeln das Recht zur schadenersatzrechtlichen „Wandlung“, also der Aufhebung und Rückabwicklung des Vertrages hat. Voraussetzung dafür ist, dass eine Verbesserung oder ein Austausch der Sache nicht in Frage kommt. Infolge der Wandlung hatte der Verkäufer daher den geleisteten Kaufpreis (abzüglich eines Benützungsentgelts) Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs zurückerstatten.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 28.03.2024, 08:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/verkauf-eines-nicht-verkehrssicheren-fahrzeugs-schadensbehebung-durch-rueckabwicklung-des-kaufvertrags/)

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