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Kein Haftungsprivileg für den Abschlussprüfer bei vorsätzlicher Pflichtenverletzung

 
 

Gegenüber dem vorsätzlich gegen seine Pflichten verstoßenden Abschlussprüfer gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren, die erst ab Kenntnis der geschädigten Gesellschaft oder des geschädigten Dritten von Schaden und Schädiger läuft.

Die Beklagte war Abschlussprüferin einer Aktiengesellschaft (AG), die Genussscheine ausgab, wovon 2003 auch der Kläger einige erwarb. Nach Konkurseröffnung über die AG 2010 hatten die Genussscheine keinen Wert mehr.

Der Kläger begehrt Schadenersatz im Umfang des Kaufpreises der Genussscheine, weil die Beklagte als Abschlussprüferin seit 2000 vorsätzlich trotz Kenntnis von der fehlenden Werthaltigkeit der Genussscheine den Inhalt und das Ergebnis der Prüfberichte und die Bestätigungsvermerke mit der AG abgestimmt und geschönt habe, um die Geschäftsbeziehung aufrecht zu erhalten. Wäre die Beklagte ihren Pflichten nachgekommen, hätte der Kläger, der auf eine korrekte Prüfung durch die Beklagte vertraut habe, die Genussscheine nicht gekauft und wäre nicht im Umfang des Totalverlusts des eingesetzten Kapitals geschädigt worden.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage wegen Verjährung ab. Die objektive, mit dem Schadenseintritt durch den 2003 getätigten Kauf in Gang gesetzte Verjährungsfrist von fünf Jahren nach § 275 Abs 5 UGB sei bei Erhebung der Klage 2011 bereits abgelaufen gewesen.

Der Oberste Gerichtshof verneinte eine Verjährung. Zwar wurde die Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten (Anlegern) aus einem Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter bejaht; ebenso wurde von einer objektiven fünfjährigen Verjährungsfrist nach § 275 Abs 5 UGB ausgegangen, allerdings nur soweit dem Abschlussprüfer nur (grob) fahrlässiges Fehlverhalten zur Last liegt. Sollte dem Abschlussprüfer aber eine vorsätzliche Pflichtenverletzung (ohne die Qualifikation nach § 1489 Satz 2 ABGB) vorzuwerfen sein, steht dem Geschädigten eine subjektive, dh erst ab seiner Kenntnis von Schaden und Schädiger laufende Verjährungsfrist von fünf Jahren zur Verfügung. Da der Verjährungsbeginn frühestens 2009 (erster eingeschränkter Bestätigungsvermerk) angenommen werden kann, darf nach dem auch auf vorsätzliches Fehlverhalten gestützten Klagevorbringen nicht von einer Verjährung des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs ausgegangen werden; die erhobenen Vorwürfe sind nunmehr inhaltlich zu prüfen.

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ogh.gv.at | 28.03.2024, 15:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kein-haftungsprivileg-fuer-den-abschlusspruefer-bei-vorsaetzlicher-pflichtenverletzung/)

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