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Unerwartet kurze Lebensdauer eines Kfz-Motors als Sachmangel

 
 

Ein zur Gewährleistung verpflichtender Mangel wegen Fehlens einer gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaft liegt vor, wenn ein neuer Kfz-Motor bei üblicher Beanspruchung nicht länger als 23 Monate funktionsfähig ist.

Ein Unternehmer, der sich mit der Personenbeförderung beschäftigt, ließ bei der später beklagten Reparaturwerkstätte in einen Kleinbus einen neuen Motor einbauen. Nachdem er bei der Beklagten nach 30.000 gefahrenen Kilometern das erste und nach 60.000 km das zweite Service durchführen ließ, trat nach kurzer Zeit – insgesamt 23 Monate nach dem Motoreinbau – ein schwerer Motorschaden auf, dessen Behebung nur durch neuerlichen Austausch erfolgen kann und die mehr als 8.000 EUR kostet. Im Prozess stellte sich heraus, dass ein in den Motor integrierter Dichtungsring undicht geworden war, was durch den (unbemerkten) Öleintritt zur Beschädigung anderer Motorbestandteile und letztlich zum Totalschaden des Motors geführt hatte.

Die Gerichte erster und zweiter Instanz wiesen das auf Zahlung der Reparaturkosten gerichtete Klagebegehren ab. Ein Gewährleistungsfolgen auslösender Mangel setze voraus, dass er schon bei Übergabe (hier: des mit dem neuen Motor versehenen Kraftfahrzeugs) bestanden habe. Im vorliegenden Fall sei der Dichtungsring zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht schadhaft gewesen. Auch wenn aus technischer Sicht eine vorzeitige Beschädigung am Motor vorliege, habe zum Zeitpunkt der Übergabe kein Mangel bestanden.

Der Oberste Gerichtshof gab der Klage hingegen statt.

Seiner Ansicht nach unterliegt es keinem Zweifel, dass im Rechtsverkehr allgemein erwartet wird, dass ein fabriksneuer Kraftfahrzeugmotor, der nicht in geradezu exzessiver Weise beansprucht wird, mehr als zwei Jahre funktionstüchtig bleibt und zu diesem Zweck auch mit Teilen, mögen es auch „Verschleißteile“ sein, ausgestattet ist, deren Qualität eine ausreichende Lebensdauer gewährleistet. Die gewöhnlich vorausgesetzte Funktionstüchtigkeit bestimmter Teile eines Kraftfahrzeugs während dessen üblicher Lebensdauer ist in der Regel nur dort nicht anzunehmen, wo schon nach allgemeinem Erfahrungswissen eines durchschnittlichen Autobesitzers mit vorzeitigem Verschleiß zu rechnen ist oder wo der Hersteller bestimmte Intervalle vorgibt, in denen die betreffenden Einzelteile ausgetauscht werden sollen. Bei dem hier undicht gewordenen Dichtungsring der Nockenwelle existierte eine solche Vorgabe nicht. Ein durchschnittlicher Autobesitzer geht ohne weiteres davon aus, dass derartige Teile nicht unbemerkt so frühzeitig verschleißen, dass es zu einem Weiterfressen bis zu einem gänzlichen Motorschaden kommen kann, insbesondere wenn die empfohlenen Serviceintervalle eingehalten werden.

Hält nun im Einzelfall ein Dichtungsring den üblichen Beanspruchungen nicht ausreichend stand und führt dies letztlich innerhalb von rund 23 Monaten zu einem Motorschaden, fehlt es an einer gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaft, was die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach sich zieht. Nachdem sich die Beklagte geweigert hatte, den Motorschaden kostenlos zu beheben, hat sie dem Kläger die begehrten Reparaturkosten zu zahlen.

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ogh.gv.at | 25.04.2024, 15:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/unerwartet-kurze-lebensdauer-eines-kfz-motors-als-sachmangel/)

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