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Keine Nichtigkeit des Ausschlusses („Squeeze out“) von Minderheitsaktionären der AUA

 
 

Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre der AUA aus der Gesellschaft ist nicht nichtig. Die Höhe der Barabfindung kann nur im dafür vorgesehenen Gremialverfahren geklärt werden.

Gestützt auf das GesAusG wurden einige Minderheitsaktionäre der AUA aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war dem Ausschluss eine über zwölfstündige Hauptversammlung vorausgegangen, in deren Zug alle Fragen der Aktionäre beantwortet wurden.

Diesen Ausschluss bekämpfte ein Aktionär mit Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage. Die Klage hatte in allen drei Instanzen keinen Erfolg.

Der OGH bestätigte die Abweisung der Klage durch die Vorinstanzen. Nach dem GesAusG können Minderheitsgesellschafter ohne weitere Voraussetzungen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Einwände gegen die Höhe der Barabfindung können nicht im Wege der Beschlussanfechtungsklage, sondern nur im Gremialverfahren nach § 225e ff AktG geltend gemacht werden. Auch Einwände aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie und die behauptete Nichtigkeit des Beschlusses können, wenn sie sich nur auf die Höhe der Barabfindung beziehen, ausschließlich im Gremialverfahren geltend gemacht werden. Damit ist der Ausschluss der Minderheitsaktionäre endgültig. Das Verfahren zur Überprüfung der Höhe der Barabfindung ist noch anhängig.

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ogh.gv.at | 23.04.2024, 13:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-nichtigkeit-des-ausschlusses-squeeze-out-von-minderheitsaktionaeren-der-aua/)

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