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„Tooor, Tooor, Tooor, I wer´ narrisch!“ als zulässiger Klingelton

 
 

Der Ausruf des bekannten Radioreporters Edi Finger sen. anlässlich der Übertragung des Spiels zwischen Österreich und Deutschland im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft in Argentinien 1978 ist kein Sprachwerk nach dem Urheberrechtsgesetz.

Das beklagte Unternehmen der Unterhaltungsbranche verwendet und verbreitet die originale Aufnahme des Ausrufs und bietet ihn auch als Klingelton zum Download an.

Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des Radioreporters und begehrt von der Beklagten die Unterlassung der „widerrechtlichen akustischen Verwendung“ des genannten Ausspruchs sowie Rechnungslegung und Bezahlung des sich daraus ergebenden Betrags. Es handle sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Die Beklagte wendete ein, die Senderechte stünden dem ORF zu; auch liege kein geschütztes Werk vor.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Ausruf sei nicht unüblich, ihm fehle die erforderliche Kreativität, er sei kein Werk im Sinn des Urheberrechts.

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision der Klägerin zurück. Eine eigentümliche geistige Schöpfung im Sinn des Urheberrechts verlangt, dass sich die individuelle eigentümliche Leistung des Schöpfers vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht vertretbar verneint. Die Eigentümlichkeit lag im sensationellen sportlichen Erfolg der österreichischen Fußballnationalmannschaft gegenüber dem deutschen Team, nicht aber in der Verwendung des Ausrufs „Tor“ in Kombination mit einem (gebräuchlichen) Wiener Mundartausdruck.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 11:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/tooor-tooor-tooor-i-wer-narrisch-als-zulaessiger-klingelton/)

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