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Feststellungsantrag gemäß § 54 Abs 2 ASGG – Verfassungskonformität von Bestimmungen des ORF-Gesetzes

 
 

Ein Feststellungsantrag gemäß § 54 Abs 2 ASGG muss einen Sachverhalt enthalten, der ein Feststellungsinteresse begründet.

Der Zentralbetriebsrat der Beklagten begehrt die Feststellung, dass auf die Arbeitsverhältnisse der von ihm vertretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Bestimmungen des § 7a Abs 4 und § 50 Abs 10 und 11 ORF-G idF BGBl I 2023/112 nicht anwendbar sind. Der Antragsgegner nahm Stellung zu diesem Antrag, beantragte aber nicht dessen Abweisung.

Der OGH wies diesen Antrag mit folgender Begründung ab:

Ein Feststellungsantrag gemäß § 54 Abs 2 ASGG muss einen Sachverhalt enthalten, der ein Feststellungsinteresse begründet. Dieses Feststellungsinteresse ist auf Grundlage des vom Antragsteller behaupteten Sachverhalts von Amts wegen zu prüfen. Das Fehlen des rechtlichen Interesses führt nach ständiger Rechtsprechung zur Abweisung des Antrags. Die hier begehrte Feststellung der generellen Nichtanwendung geltender Rechtsnormen aufgrund deren behaupteter Verfassungswidrigkeit kann ein solches rechtliches Interesse nicht begründen.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 04.05.2024, 04:05
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/feststellungsantrag-gemaess-%c2%a7-54-abs-2-asgg-verfassungskonformitaet-von-bestimmungen-des-orf-gesetzes/)

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