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Amtshaftungsrechtliche Folgen eines nicht in die Ermittlungsakten einbezogenen Berichts über eine verdeckte Ermittlung

 
 

Ein Bericht über verdeckte Ermittlungen löst erst nach Einsichtnahme die Verjährungsfrist für Amtshaftungsansprüche aus, die daran anknüpfen, dass die Kriminalpolizei diesen Bericht nicht in den Akt einbezogen hatte. Eine Rettungspflicht im Sinn des § 2 Abs 2 AHG, im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren die Vorlage eines solchen, nicht bekannten Berichts zu beantragen, mit dem Ziel, eine etwa später von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklage oder einen Strafantrag abzuwenden, besteht nicht.

Der Kläger wurde (im sogenannten Tierschützerprozess) vom Vorwurf des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB freigesprochen und begehrt nun Entschädigung nach dem Amtshaftungsgesetz, weil die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft wesentliche Ermittlungsergebnisse (vor allem den Bericht über die verdeckte Ermittlung)  nicht übergeben hatte. Wäre der Bericht berücksichtigt worden, wäre es gar nicht zum Strafantrag gegen ihn gekommen.

Das Erstgericht wies das Schadenersatzbegehren wegen Verjährung und Verletzung der Rettungspflicht ab. Der Kläger habe den Kausalzusammenhang zwischen der Nichtvorlage der Ermittlungsergebnisse sowie der Einleitung und Weiterführung des Strafverfahrens gegen ihn schon vor und ohne Kenntnis ihres Inhalts erkennen können. Er habe aufgrund seiner Unschuld gewusst, dass ihn diese Ermittlungsergebnisse nicht belasteten, zumal sie sonst vorgelegt worden wären.

Das Berufungsgericht hob das Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Der Oberste Gerichtshof hält fest, dass es allein der Anklagebehörde obliegt, zu einem Anfangsverdacht zu ermitteln und auf Basis der von den Ermittlungsbehörden zu Tage geförderten Ergebnisse die Entscheidung für oder gegen eine Anklageerhebung zu treffen. Schon wegen des Selbstbelastungsverbots, aber auch wegen der im Strafverfahren vorgesehenen Grundsätze der Amtswegigkeit, der Unschuldsvermutung, des Anklagegrundsatzes und des Objektivitätsgebots kann einem Verdächtigten nicht abverlangt werden, selbst weitere den Ermittlungsbehörden (der Kriminalpolizei) bekannte oder (der Staatsanwaltschaft) leicht zugängliche Beweismittel beizubringen. Aus der bloßen Tatsache, dass verdeckte Ermittlungen stattgefunden haben, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf deren Umfang oder den Inhalt und Beweiswert eines Berichts darüber geschlossen werden.

Der Oberste Gerichthof bestätigte daher den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts, erläuterte aber gleichzeitig, dass sich der Kläger auf die erst nach dem Ablauf von mehr als drei Jahren ab Kenntnis des Berichts über die verdeckte Ermittlung nun auch gegen die Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe, die für sich selbst eine eigenständige Schadensursache darstellen, wegen Verjährung nicht mehr berufen kann.

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ogh.gv.at | 29.03.2024, 12:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/amtshaftungsrechtliche-folgen-eines-nicht-in-die-ermittlungsakten-einbezogenen-berichts-ueber-eine-verdeckte-ermittlung/)

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