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Verjährung von Ansprüchen aus Folgeschäden nach mangelhafter Heilbehandlung

 
 

Die (durch Feststellungsklage unterbrochene) dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus Verdienstentgang beginnt ab Rechtskraft des Feststellungsurteils über die grundsätzliche Haftung des Beklagten neu zu laufen.

Die aufgrund eines Mopedunfalls verletzte Klägerin wurde im Krankenhaus der Beklagten fehlbehandelt. Wegen des langwierigen Behandlungsverlaufs musste sie ein Schuljahr lang pausieren, wodurch sich auch die Ablegung der Matura um ein Jahr verzögerte. Nach Abschluss der Handelsakademie hätte sie jederzeit eine Anstellung als Sekretärin erhalten.

In einem Vorprozess begehrte die Klägerin unter anderem die Feststellung, dass ihr die Beklagte für sämtliche künftige kausale Schäden aus der mangelhaften Heilbehandlung zu haften habe. Der Klage wurde stattgegeben. Knapp drei Jahre nach der Zustellung des Feststellungsurteils bzw knapp vor Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils begehrte die Klägerin nun von der Beklagten den betraglich bezifferten Verdienstentgangsersatz für ein Jahr wegen des um ein Jahr verspäteten Einstiegs in das Berufsleben.

Die Beklagte wendete unter anderem die Verjährung des Anspruchs ein. Die Verjährungsfrist beginne mit der Zustellung des Feststellungsurteils zu laufen und damit sei die dreijährige Verjährungsfrist überschritten.

Das Erstgericht wies die Klage wegen Verjährung ab, wobei es bei der Berechnung der Verjährungsfrist die Fristenhemmung nach dem 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz unberücksichtigt ließ. Das Berufungsgericht sprach – unter Berücksichtigung der COVID-Fristenhemmung und ausgehend von der Rechtskraft (und nicht schon der Zustellung) des Feststellungsurteils – mittels Zwischenurteils aus, dass die Verjährungseinrede der Beklagten nicht zu Recht bestehe.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge. Er teilte die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist auf den Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsurteils abzustellen ist. Schließlich wird erst mit dem rechtskräftigen Urteil Rechtssicherheit geschaffen. Würde die Frist bereits mit der Urteilszustellung zu laufen beginnen, wäre bei einem längeren Rechtsmittelverfahren die Klagbarkeit in der Schwebe.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 07:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/verjaehrung-von-anspruechen-aus-folgeschaeden-nach-mangelhafter-heilbehandlung/)

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