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„Ausschalten“ einer Radarmessanlage

 
 

Das Unbrauchbarmachen einer Radarmessanlage, die bloß mit einer Schachtel überstülpt wurde, ist keine Beweismittelunterdrückung.

Der Angeklagte hatte über eine Radarmessanlage eine Schachtel gestülpt. In zwanzig Fällen konnte in der Folge zwar die Geschwindigkeitsüberschreitung eines vorbeifahrenden Fahrzeugs gemessen, das zu schnell fahrende KFZ aber nicht fotografiert und damit eine Verfolgung des Lenkers im Verwaltungsstrafverfahren nicht eingeleitet werden.

Der Angeklagte wurde deswegen vom Bezirksgericht wegen des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB schuldig erkannt.

Der Oberste Gerichtshof hob dieses Urteil auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes auf und sprach den Angeklagten frei. Der Tatbestand des § 295 StGB stellt auf die Vernichtung, Beschädigung oder Unterdrückung eines zur Tatzeit bereits vorhandenen Beweismittels ab. Durch die im vorliegenden Fall vorgenommene Verhinderung der zweckentsprechenden Herstellung eines Beweismittels wurde daher keine gerichtliche Strafbarkeit begründet.

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ogh.gv.at | 28.03.2024, 12:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/ausschalten-einer-radarmessanlage/)

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