Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Sperrverfügung gegen Access Provider

 
 

Unterbindung des unberechtigten Abrufens urheberrechtlich geschützter Musikwerke im Internet über „thepiratebay“-Webseiten in der technischen Ausgestaltung von BitTorrent-Plattformen.

Die Antragstellerin ist eine Verwertungsgesellschaft, die die Rechte der von ihr vertretenen Tonträgerhersteller an ihren weltweit produzierten Musikaufnahmen sowie jene der ausübenden Künstler an ihren Darbietungen treuhändig wahrnimmt. Die Antragsgegnerinnen sind Anbieter von mobilen Internetanschlüssen in Österreich (Access Provider), die ihren Kunden mit Endgeräten den Zugang zum World Wide Web, darunter auch zu den „thepiratebay“-Webseiten ermöglichen.

Bei diesen Webseiten handelt es sich um BitTorrent-Plattformen. Diese stellen selbst keine urheberrechtlich geschützten Werke zur Verfügung, sondern lediglich eine „Torrent-Datei“, eine Art Wegweiser, der alle nötigen Informationen zu einem (urheberrechtlich geschützten) Werk enthält. Die Torrents selbst werden dabei von Nutzern (Anbietern) auf die Webseite hochgeladen, um es wiederum anderen Nutzern (Nachfrager oder sog. „Leechern“) zu ermöglichen, die Anbieter zu finden. Die Aufgabe der BitTorrent-Plattform besteht darin, die „Torrents“ gesammelt unter einer Domain anzubieten und grafisch aufzubereiten, um es Nachfragern zu ermöglichen, die jeweiligen Anbieter zu finden, die das vom Nachfrager gewünschte Werk zur Verfügung stellen.

Das Erstgericht verbot den Antragsgegnerinnen mittels einstweiliger Verfügung, ihre Kunden zu den „piratebay“-Webseiten zu vermitteln, wenn über diese Seiten Schallträgeraufnahmen aus dem Repertoire der Antragstellerin ohne Zustimmung der Berechtigten öffentlich, sohin auch den Kunden der Antragsgegnerinnen, zur Verfügung gestellt werden. Bei den gesperrten Webseiten komme es zur massenweisen Vermittlung illegaler Musikvervielfältigungen. Die Antragsgegnerinnen leisteten als Access-Provider einen zwingenden und technisch unverzichtbaren Beitrag zu den Urheberrechtsverletzungen.

Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab. Rechteinhaber müssten zuvor zumutbare Anstrengungen unternommen haben, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die die Rechteverletzung selbst begangen haben. Dazu habe die Antragstellerin kein ausreichendes Vorbringen erstattet.

Der Oberste Gerichtshof unterbrach zunächst das Verfahren bis zur Entscheidung des (vom Niederländischen Höchstgericht in einem Parallelfall angerufenen) Europäischen Gerichtshofs und gab sodann dem Revisionsrekurs der Antragstellerin Folge und stellte die einstweilige Verfügung des Erstgerichts wieder her. Im Einklang mit dem Europäischen Gerichtshof sprach er aus, dass die Bereitstellung und das Betreiben einer BitTorrent-Plattform mit dem Zweck des Online-Filesharing unter den Nutzern dieser Plattform eine den Urhebern vorbehaltene „öffentliche Wiedergabe“ ist. Dabei muss vom Handelnden selbst kein urheberrechtlich geschütztes Material abrufbar gehalten oder übertragen werden, sondern es genügt das technische Erleichtern oder Fördern der Urheberrechtsverletzung, wenn sich der Betroffene bewusst war (oder es ihm zumindest bewusst hätte sein müssen), dass er einen Beitrag zur Urheberrechtsverletzung leistet. Ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht auch gegen Vermittler, die einen Beitrag zu einer Rechtsverletzung im Internet leisten. Dabei ist das Urheberrecht der von der Antragstellerin vertretenen Rechteinhaber mit dem Grundrecht der Internetnutzer, Webseitenbetreiber und der Antragsgegnerinnen auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit und auf unternehmerische Freiheit abzuwägen. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin den Anscheinsbeweis dafür erbracht, dass es im Zusammenhang mit den klagsgegenständlichen Plattformen zur massenweisen Vermittlung illegaler Musikvervielfältigungen mittels indizierter BitTorrent-Dateien kommt und die Plattformen deshalb strukturell rechtsverletzend sind (wie auch schon die Bezeichnung „thepiratebay“ nahe legt). Den Entlastungsbeweis haben die Antragsgegnerinnen bislang nicht erbracht, weshalb die Sperrverfügung des Erstgerichts auch unter dem Aspekt der Grundrechtsabwägung zulässig ist. Dieser Anspruch gegen Access-Provider ist nach dem österreichischen Urheberrecht nicht subsidiär im Verhältnis zu jenem gegen den unmittelbaren Rechtsverletzer.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 20.04.2024, 13:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/sperrverfuegung-gegen-access-provider/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710