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Verjährung des Regressanspruchs des Sozialversicherungsträgers

 
 

Der Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers im Fall eines vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Arbeitsunfalls verjährt in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht. Es kommt nicht auf eine bestimmte Kenntnis des Versicherungsträgers an.

Die Klägerinnen – die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die Pensionsversicherungsanstalt – erbrachten aufgrund eines jeweils im Jahr 2011 erlassenen Bescheids einem Dienstnehmer, der im Jahr 2010 einen schweren Arbeitsunfall erlitten hatte, Leistungen. Mit der am 22. 9. 2017 eingebrachten Klage begehrten sie von den Beklagten – der Arbeitgeberin und dem Aufseher im Betrieb – nach § 334 ASVG Ersatz. Danach hat der Dienstgeber oder ein ihm Gleichgestellter dann, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat, den Trägern der Sozialversicherung alle nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu gewährenden Leistungen zu ersetzen.

Die Beklagten wendeten Verjährung des Ersatzanspruchs (Regressanspruchs) ein. Die Klägerinnen erwiderten, sie hätten erst im Zuge eines späteren Verfahrens von als Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu wertenden Umständen erfahren.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage wegen Verjährung ab.

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision der Klägerinnen mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück. Er führte unter anderem aus:

Ein solcher Ersatzanspruch des Versicherungsträgers verjährt in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht. Maßgebend für den Beginn der Verjährungsfrist ist hier der Zeitpunkt, in dem über die Feststellung der Leistung des Versicherungsträgers eine Entscheidung vorliegt, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Es kommt nicht auf eine bestimmte Kenntnis des Versicherungsträgers an.

Dass nur auf den objektiven Tatbestand der rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht abzustellen ist, kann im Einzelfall für den Versicherungsträger von Vorteil, aber auch – wie im vorliegenden Fall – von Nachteil sein. Diese Anknüpfung lässt sich mit der Annahme erklären, dass der Feststellung einer Entschädigungspflicht mittels Bescheids ein Verfahren vorausgeht, in dem regelmäßig auch jene Umstände zu Tage treten bzw zumindest vom Versicherungsträger geprüft werden können, die seinen Ersatzanspruch begründen könnten.

Zudem tritt ganz grundsätzlich die Verjährung eines Rechts – außerhalb von an die Kenntnis anknüpfenden besonderen Verjährungsregeln – auch dann ein, wenn der Berechtigte keine Kenntnis von diesem Recht hatte. Die Frist darf nur nicht allzu kurz sein, dem Berechtigten muss eine faire Chance zur Rechtsausübung bleiben. Dass eine Frist von drei Jahren ab rechtskräftiger Feststellung der Ersatzpflicht des Sozialversicherers unzureichend wäre, um im Normalfall allfällige noch unbekannte Umstände für eine erfolgreiche Geltendmachung des Anspruchs nach § 334 ASVG zu eruieren, ist nicht ersichtlich.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 28.03.2024, 10:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/verjaehrung-des-regressanspruchs-des-sozialversicherungstraegers/)

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