Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Weigerung, ein zweites Kind bekommen zu wollen, als scheidungsrelevante Eheverfehlung?

 
 

Auch wenn man dies bejahten wollte, können gesundheitliche Risiken für das Kind den Scheidungsgrund ausschließen.

Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Ehescheidung. Den ehelichen Streitigkeiten lag zugrunde, dass die Klägerin kein zweites Kind mehr wollte, weil das erste schwer krank war und die Wahrscheinlichkeit, dass auch ein weiteres Kind an derselben Erkrankung leidet, bei über 50 % liegt. Es kam deshalb zu Beschimpfungen. Die Klägerin fühlte sich durch den Beklagten und seine Familie unter Druck gesetzt. Letztlich suchte sie unter Zuhilfenahme der Polizei mit dem Kind das Frauenhaus auf.

Das Erst- und das Berufungsgericht sahen das Alleinverschulden am Scheitern der Ehe beim Beklagten.

Dieser wandte sich mit einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof, weil das Verschulden wegen der Verweigerung der Fortpflanzung bei der Klägerin liege.

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück und führte aus:

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Verweigerung, weitere Kinder bekommen zu wollen, eine scheidungsrelevante Eheverfehlung bilden kann, können triftige Gründe wie etwa gesundheitliche Risiken für das Kind den Scheidungsgrund ausschließen. Da die Klägerin mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50 % damit rechnen musste, dass auch ein zweites Kind an derselben schweren Erkrankung wie das erste Kind leidet, gab es zur Beurteilung der Vorinstanzen keinen Korrekturbedarf.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 25.04.2024, 00:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/weigerung-ein-zweites-kind-bekommen-zu-wollen-als-scheidungsrelevante-eheverfehlung/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710