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Wiedereinsetzungsantrag der Staatsanwaltschaft

 
 

Die Staatsanwaltschaft hatte in einem umfangreichen schöffengerichtlichen Verfahren die dreitägige Frist ab Urteilsverkündung zur Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde (betreffend Verbandsgeldbußen) und einer Berufung (hinsichtlich eines Angeklagten) versäumt. Der Oberste Gerichtshof verweigerte die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der Oberste Gerichtshof führte zur Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags aus:

Dass der Gesetzgeber den Kreis der zu einem Antrag auf Wiedereinsetzung Berechtigten mit 1. Jänner 2008 auf sämtliche Beteiligte des Verfahrens (vgl § 220 StPO), somit auch auf die Staatsanwaltschaft (§ 210 Abs 2 StPO), erweitert und zugleich jede normative Ungleichbehandlung beseitigt hat, lässt seine Absicht erkennen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allen Verfahrensbeteiligten unter den gleichen Voraussetzungen zu eröffnen.

Bei Beurteilung des Grades der Sorgfaltswidrigkeit ist vorliegend die Maßfigur des gewissenhaften und umsichtigen Staatsanwalts heranzuziehen, die sich von dem bei Vertretern anderer rechtskundiger Berufe in ihrem jeweiligen Tätigkeitsfeld anzulegenden Sorgfaltsmaßstab nicht unterscheidet.

Der Irrtum des staatsanwaltschaftlichen Sachbearbeiters über die Vollzähligkeit der von ihm intendierten Rechtsmittelanmeldungen und die korrekte namentliche Bezeichnung der Angeklagten bei der Rechtsmittelanmeldung beruhte auf einem auffallend sorglos herbeigeführten Zeitdruck. Er nahm die Prüfung, inwieweit Rechtsmittel anzumelden wären, innerhalb eines begrenzten Zeitfensters von wenigen Stunden am letzten Tag der Frist vor, an welchem er – wie bereits zuvor feststand – nur bis 9:45 Uhr an seinem Arbeitsplatz anwesend war.

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ogh.gv.at | 28.03.2024, 10:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/wiedereinsetzungsantrag-der-staatsanwaltschaft/)

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