Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Anwendungsbereich der Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EWG

 
 

Im innerstaatlichen Bereich wird die vom Europäischen Gerichtshof verbindlich vorgenommene Ausdehnung der Nachlieferungspflicht nicht auf von der Verbrauchsgüterkauf-RL nicht erfasste Kaufverträge zwischen Unternehmern erstreckt.

Der Kläger erwarb in einem Baumarkt für drei Räume seiner Wohnung, worunter sich auch ein gewerblich genützter Büroraum befand, einen Parkettboden. Dieser wies einen zugesagten Härtegrad nicht auf, weshalb er unter anderem auch den auf Gewährleistung gestützten Anspruch auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten geltend machte.

Die Vorinstanzen wiesen dieses Begehren ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen. Er sprach aus, dass  die richtlinienkonforme Auslegung des § 932 Abs 2 ABGB auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern beschränkt ist. Bei gemischter privater und gewerblicher Tätigkeit ist ein Geschäft nur dann als Verbrauchergeschäft anzusehen, wenn der berufliche Zweck so nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang keine Rolle spielt. Davon ist hier nicht auszugehen.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 25.04.2024, 23:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/anwendungsbereich-der-verbrauchsgueterkauf-rl-199944ewg/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710