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Änderung der Rechtsprechung: Die Frage, ob eine konkrete Berufskrankheit vorliegt, ist nunmehr eigenständig durch das Arbeits- und Sozialgericht zu prüfen

 
 

Gegen die bescheidmäßige Ablehnung der Anerkennung einer Krankheit als konkrete Berufskrankheit durch den Unfallversicherungsträger kann Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden.

Der Kläger, ein gelernter Koch, leidet an einer Fructose-, Lactose- und Histaminintoleranz.

Die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt lehnte eine Anerkennung der Erkrankung des Klägers als Berufskrankheit ab, weil eine Fructose-, Lactose- und Histaminintoleranz nicht in der Liste der Berufskrankheiten in der Anlage 1 zum ASVG angeführt sei.

Die Vorinstanzen wiesen die vom Kläger dagegen erhobene Klage unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach für die Entscheidung, ob eine nicht in der Anlage 1 zum ASVG enthaltene Krankheit im Einzelfall als Berufskrankheit anerkannt werde, ausschließlich der Unfallversicherungsträger zuständig sei und diese Frage daher auch nicht als Vorfrage in einem sozialgerichtlichen Verfahren geprüft werden könne, ab.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge und hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Er ging unter Hinweis auf die gegenteiligen Lehrmeinungen und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von seiner bisher ständigen Rechtsprechung ab und vertritt nunmehr die Auffassung, dass die bescheidmäßige Ablehnung der Anerkennung einer Krankheit als konkrete Berufskrankheit durch den Unfallversicherungsträger die Möglichkeit einer Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht eröffne. Dieses habe eigenständig, insbesondere auf der Grundlage gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse zu prüfen, ob im Einzelfall eine Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden sei. Durch diese Änderung der Rechtsprechung wurde eine Rechtsschutzlücke für die Versicherten geschlossen.

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ogh.gv.at | 28.03.2024, 10:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/aenderung-der-rechtsprechung-die-frage-ob-eine-konkrete-berufskrankheit-vorliegt-ist-nunmehr-eigenstaendig-durch-das-arbeits-und-sozialgericht-zu-pruefen/)

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