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Nacheheliche Vermögensaufteilung, neue Heirat und der Streit um die Leistung aus der Lebensversicherung

 
 

Wird in einem Aufteilungsvergleich das Bezugsrecht der geschiedenen Ehefrau aus der vom Ehemann abgeschlossenen Lebensversicherung widerrufen, ist der Versicherer auch dann nicht mehr zur Leistung an die geschiedene Frau verpflichtet, wenn er erst nach dem Tod des Mannes vom Widerruf der Begünstigung erfährt.

Der Mann (Versicherungsnehmer) hatte eine Lebensversicherung abgeschlossen und gegenüber dem Versicherer seine damalige Frau als Begünstigte benannt. Nach der Scheidung schlossen die geschiedenen Ehegatten einen Aufteilungsvergleich, in dem sie vereinbarten, dass die (ua) künftigen Leistungen aus Versicherungen dem Mann zustehen sollten, wovon aber der Versicherer zunächst nicht verständigt wurde. Der Mann heiratete neuerlich und verstarb in der Folge. Die geschiedene Frau begehrte vom Versicherer unter Hinweis auf die seinerzeitige Begünstigung die Leistung aus der Lebensversicherung. Die Witwe informierte den Versicherer von der Vereinbarung im Aufteilungsvergleich und verlangte ihrerseits die Versicherungsleistung.

Die von der geschiedenen Frau gegen den Versicherer erhobene Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Der Oberste Gerichtshof führte aus:

Der Widerruf der Bezugsberechtigung ist zwischen dem zwischenzeitig verstorbenen Mann (Versicherungsnehmer) und der geschiedenen Frau (nunmehrige Klägerin) mit Abschluss des Aufteilungsvergleichs wirksam vereinbart worden. Für diese materielle Wirksamkeit ist im Fall eines Widerrufs der Bezugsberechtigung mit einem Vertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und der Bezugsberechtigten die Verständigung des Versicherers nicht erforderlich. Diese dient nur dazu den Versicherer vor einer mehrfachen Inanspruchnahme zu schützen. Im Fall der Leistungsklage der angeblich Bezugsberechtigten (geschiedene Frau) ist daher deren materielle Berechtigung zu prüfen. Da die Klägerin und der Versicherungsnehmer im Aufteilungsvergleich wirksam den Widerruf der Bezugsberechtigung der Klägerin vereinbart haben, muss die Klage erfolglos bleiben.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 26.04.2024, 02:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/nacheheliche-vermoegensaufteilung-neue-heirat-und-der-streit-um-die-leistung-aus-der-lebensversicherung/)

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