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Verpflichtung zum Schadenersatz für die Folgen einer in den benachbarten Stall eingeschleppten Virusinfektion

 
 

Nach Unterbringung BVD-infizierter Kälber im Stall des Klägers wurden dessen Kalbinnen mit der Seuche angesteckt. Der Oberste Gerichtshof billigte die Rechtsansicht, wonach bei Geltendmachung des Schadens durch einen Verwahrer innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen ab Rückstellung der Tiere noch keine ziffernmäßige Konkretisierung des Anspruchs erforderlich ist.

Das Dach des Stallgebäudes des beklagten Landwirts wurde im Februar 2006 durch Schneemassen eingedrückt. Der Kläger erklärte sich zur vorübergehenden Unterbringung von 17 Kälbern des Beklagten in seinem Stall bereit. Er wusste nicht, dass im Betrieb des Beklagten mehrere Tiere an BVD (Bovine-Virus-Diarrhoe) erkrankt waren. Diese Krankheit wurde in den Betrieb des Klägers eingeschleppt. Der Kläger kündigte schon vor Rückstellung der Tiere an den Beklagten Schadenersatzansprüche an, die er zu diesem Zeitpunkt noch nicht beziffern konnte.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab dem Begehren hingegen mit Zwischenurteil dem Grunde nach statt.

Der Oberste Gerichtshof billigte die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe seinen Anspruch rechtzeitig geltend gemacht. Er verwies auf –  nach wie vor aktuelle – Vorjudikatur aus den Jahren 1908 und 1909, aber auch aus 2001, aus der sich ergibt, dass die gesetzliche Frist von 30 Tagen ab Rückstellung der verwahrten Sache durch außergerichtliche Anzeige des Mangels gewahrt wird und eine ziffernmäßige Konkretisierung des Schadens innerhalb dieser Frist nicht erforderlich ist. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Frist sei auch mit dem grundsätzlichen Verlangen nach Schadenersatz noch vor Rückstellung der Kälber gewahrt, wurde als vertretbar erachtet.

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ogh.gv.at | 25.04.2024, 22:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/verpflichtung-zum-schadenersatz-fuer-die-folgen-einer-in-den-benachbarten-stall-eingeschleppten-virusinfektion/)

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