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Kein Mitverschulden eines spielenden Kindes an einem Verkehrsunfall

 
 

Bei der Verschuldensabwägung nach einem Verkehrsunfall mit einem Kind ist zu berücksichtigen, ob das Kind als Verkehrsteilnehmer oder in Ausübung seines Spieltriebs an dem Unfall beteiligt war. Im Anlassfall wurde ein Mitverschulden verneint.

Der achteinhalbjährige Kläger, der – für die herannahende Pkw-Lenkerin erkennbar – mit einem weiteren Kind neben der Fahrbahn gespielt hatte und im Zuge dessen auf einer Böschung mit einem Schwert in der Hand in Richtung Fahrbahn gekrabbelt war, lief über die Fahrbahn und wurde von dem Pkw erfasst.

Der Oberste Gerichtshof hielt die Verneinung eines Mitverschuldens des Klägers für vertretbar und wies die Revision der beklagten Parteien zurück.

Der Senat betonte, dass der Kläger nicht etwa als Fußgänger am Verkehr teilgenommen hat, sondern in Ausübung seines Spieltriebs über die Fahrbahn gelaufen ist. Schon in früheren Entscheidungen hatte der Oberste Gerichtshof in ähnlichen Fällen ein Verschulden des Kindes verneint. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das bei der Verschuldensabwägung der Spielsituation ebenfalls Rechnung trug, hielt sich im Rahmen der bisherigen Judikatur.

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ogh.gv.at | 29.03.2024, 05:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kein-mitverschulden-eines-spielenden-kindes-an-einem-verkehrsunfall/)

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