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Unterhaltsvorschüsse im Anwendungsbereich der Wanderarbeitnehmerverordnung

 
 

Änderung der Rechtsprechung.

Die Minderjährige und ihre Eltern sind deutsche Staatsangehörige. Sie lebt bei ihrer Mutter in Österreich, die hier als Arbeitnehmerin beschäftigt und daher auch sozialversichert ist. Der Vater lebt in Deutschland und bezieht dort Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem deutschen Sozialgesetzbuch.

Das Erstgericht bewilligte der Minderjährigen monatliche Unterhaltsvorschüsse.

Das Rekursgericht wies den Antrag der Minderjährigen auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen unter Hinweis auf die jüngere Rechtsprechung einiger Senate des Obersten Gerichtshofs ab.

Der 10. Senat des Obersten Gerichtshofs, der nach der Geschäftsverteilung als Fachsenat für diese Rechtssachen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nunmehr ausschließlich zuständig ist, gewährte der Minderjährigen die von ihr begehrten Unterhaltsvorschüsse.

Die Minderjährige falle als Familienangehörige ihrer in Österreich als Arbeitnehmerin beschäftigten Mutter in den persönlichen Anwendungsbereich der Wanderarbeitnehmerverordnung. Die Mutter habe als deutsche Staatsbürgerin, die in Österreich arbeite, von ihrem Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union Gebrauch gemacht. Entgegen der in einigen jüngeren Entscheidungen einzelner Senate des Obersten Gerichtshofs vertretenen Ansicht knüpfe der Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse als Familienleistungen im Sinne der Wanderarbeitnehmerverordnung nicht nur an die Rechtsstellung des Geldunterhaltsschuldners (Vater) an, sondern es könne auch die Rechtsstellung der Mutter als Arbeitnehmerin die Anwendung dieser Verordnung begründen.

Im vorliegenden Fall unterliege die Mutter nach den Kollisionsregeln dieser Verordnung allein österreichischem Recht. Ausgehend davon habe ihre Tochter einen Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach dem österreichischen Unterhaltsvorschussgesetz. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn auch der Vater der Minderjährigen als Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung anzusehen wäre und die Minderjährige auch nach deutschem Recht Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hätte, weil in diesem Fall Österreich als Wohnsitzstaat der Minderjährigen für die Gewährung der Unterhaltsvorschüsse vorrangig leistungszuständig wäre.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 28.03.2024, 14:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/unterhaltsvorschuesse-im-anwendungsbereich-der-wanderarbeitnehmerverordnung/)

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