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Entscheidung eines verstärkten Senats zum Beginn des Strafverfahrens

 
 

Die Beischaffung eines Gerichtsaktes durch die Staatsanwaltschaft ist keine Nutzung einer behördeninternen Informationsquelle nach § 91 Abs 2 letzter Satz StPO

Nach Einlangen einer Sachverhaltsdarstellung verfügte die Staatsanwaltschaft Innsbruck die Beischaffung zivilgerichtlicher Akten. Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Anklagebehörde beantragte die Anzeigerin die Fortführung des Verfahrens. Diesen Fortführungsantrag wies das Landesgericht Innsbruck als unzulässig zurück. Begründend führte es aus, die Staatsanwaltschaft habe die Sachverhaltsdarstellung nicht zum Anlass für Ermittlungen genommen. In der Einholung der gerichtlichen Akten liege (bloß) eine Nutzung behördeninterner Informationsquellen iSd § 91 Abs 2 letzter Satz StPO. Solcherart beziehe sich der Fortführungsantrag auf ein gar nicht in Gang gekommenes Ermittlungsverfahren.

In Stattgebung einer von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes stellte der Oberste Gerichtshof eine Gesetzesverletzung durch den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck fest:

Mit Blick auf die Zielsetzung des § 91 Abs 2 letzter Satz StPO, bei leicht ausschließbarem Anfangsverdacht kein Strafverfahren einzuleiten, sind (nur) jene Informationsquellen als behördeninterne im Sinn dieser Bestimmung anzusehen, welche die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft durch bloße Einsichtnahme ohne Inanspruchnahme Dritter nutzen kann und darf. Demgemäß ist die Beischaffung eines Gerichtsaktes durch die Staatsanwaltschaft – anders als die Einsichtnahme in die (gesamte) Verfahrensautomation Justiz oder die Abfrage des Strafregisters – nicht mehr als Nutzung einer behördeninternen Informationsquelle im Sinn dieser Bestimmung anzusehen.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 25.04.2024, 23:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidung-eines-verstaerkten-senats-zum-beginn-des-strafverfahrens/)

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