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Verjährung der Verzugszinsen für rückständigen Kindesunterhalt

 
 

Die Frist für die Verjährung von Verzugszinsen aus rückständigem Kindesunterhalt beginnt jeweils mit dem Eintritt des Verzugs mit fälligen Unterhaltsleistungen zu laufen und endet nach 3 Jahren.

Ein Vater bezahlte nach rechtskräftiger Festsetzung den begehrten rückständigen Unterhalt für seine minderjährige Tochter, nicht jedoch die nicht titulierten, aber von der Tochter geforderten Verzugszinsen daraus. Die Tochter stellte darauf den Antrag, den Vater auch zu den gestaffelten Verzugszinsen zu verpflichten. Beide Vorinstanzen gingen von einem Anspruch des Kindes auch auf die Verzugszinsen aus, erachteten aber jene Verzugszinsen, die bereits länger als 3 Jahre vor der (nunmehrigen) Antragstellung fällig geworden waren, für verjährt.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Rechtsansicht mit dem Hinweis auf die klare Rechtslage. Der Anspruch eines Minderjährigen auf Verzugszinsen aus einem Unterhaltsbetrag entsteht bereits, wenn der Verpflichtete mit der Zahlung von fälligen Unterhaltsbeträgen in Verzug gerät. Forderungen von rückständigen ua Zinsen und Unterhaltsbeiträgen verjähren nach § 1480 ABGB in 3 Jahren. Der Verjährungsbeginn richtet sich auch bei § 1480 ABGB unterfallenden Ansprüchen nach § 1478 ABGB. Die Verjährung nach § 1478 Satz 2 ABGB beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Geltendmachung des Rechts kein rechtliches Hindernis – zB mangelnde Fälligkeit – mehr entgegensteht. Die Möglichkeit zu klagen ist im objektiven Sinn zu verstehen. Subjektive Gründe, wieso ein Gläubiger trotz des Eintrittes der Voraussetzungen einen Anspruch nicht geltend macht, sind für den Beginn der Verjährung grundsätzlich irrelevant. Die (angeblich) fehlende Kenntnis der Mutter der Minderjährigen vom Einkommen des Vaters im antragsgegenständlichen Zeitraum kommt als subjektives, nur in der Person der berechtigten Minderjährigen liegendes Hindernis keine Bedeutung zu, weshalb von der Verjährung jener Verzugszinsen ausgegangen sind, die früher als 3 Jahre vor der (nunmehrigen) Antragstellung fällig geworden sind.

 
ogh.gv.at | 26.04.2024, 15:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/verjaehrung-der-verzugszinsen-fuer-rueckstaendigen-kindesunterhalt/)

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