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Den bloßen Halter eines Eisenbahnwaggons trifft nicht die Gefährdungshaftung eines „Betriebsunternehmers“

 
 

Der Oberste Gerichtshof prüft vor dem Hintergrund der Aufspaltung betriebswirtschaftlicher Teilbereiche der Eisenbahn die Rechtsstellung bloßer Waggonhalter.

In den Jahren 2008 bis 2010 entgleisten mehrmals Eisenbahnwaggons ausländischer Halter auf dem österreichischen Schienennetz. Dabei entstanden Schäden an den Waggons und an der Schieneninfrastruktur, die Gegenstand mehrerer Schadenersatzprozesse zwischen dem österreichischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und den ausländischen Waggonhaltern sind.

Der Oberste Gerichtshof klärte die Fragen, ob die unionsrechtlich bedingte Aufspaltung der Eisenbahn in Eisenbahninfrastruktur- und Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Änderung der Rechtsstellung bloßer Waggonhalter bewirkte und ob diese nun wie den Betriebsunternehmer der Eisenbahn die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung trifft. Er gelangte zu dem Ergebnis, dass bloße Halter von Eisenbahnwaggons weiterhin nicht als Betriebsunternehmer anzusehen sind. Ihre Rechtsstellung hat sich durch die Umgestaltung des Eisenbahnrechts nicht geändert. Das gilt jedenfalls für die Rechtslage, die für die Beurteilung in den Anlassfällen maßgeblich ist. Die Waggonhalter trifft daher keine Gefährdungshaftung. Denn sie stellten lediglich dem Eisenbahnverkehrsunternehmen die Waggons zur Verfügung, ohne selbst Eisenbahndienstleistungen (Verkehrsdienste) zu erbringen.

Zum Volltext im RIS (2 Ob 15/16v).

Zum Volltext im RIS (2 Ob 18/16k).

 
ogh.gv.at | 28.03.2024, 12:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/den-blossen-halter-eines-eisenbahnwaggons-trifft-nicht-die-gefaehrdungshaftung-eines-betriebsunternehmers/)

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