Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Kursorische Gegenäußerung des Vaters zum Unterhaltserhöhungsantrag

 
 

Zu den Rechtsfolgen einer nur kursorischen Gegenäußerung des Vaters zum Unterhaltserhöhungsantrag eines Kindes nach neuem Außerstreitrecht.

Die Mutter eines am 26. 7. 1991 geboren Kindes beantragte, dessen Vater rückwirkend bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Sohnes zu monatlichen Unterhaltszahlungen von € 700 zu verpflichten; sein mit € 1.583 monatlich angegebenes Einkommen sei „definitiv unrichtig“; der Mutter lägen Nachweise vor, wonach er zusätzliche Zahlungen bekomme und so durchschnittlich monatlich € 4.500 verdiene.

Das Erstgericht forderte hierauf den Vater zur Äußerung gemäß § 17 AußStrG binnen 3 Wochen samt Zusatz auf, sämtliche bezughabenden und zweckdienlichen Unterlagen der letzten 6 Monate anzuschließen. Am letzten Tag der (über Antrag verlängerten) Frist erfolgte eine Urkundenvorlage samt Gehaltsauskunft und Hinweis, dass sein monatliches Nettoeinkommen nur € 1.652,42 betrage.

Das Erstgericht verpflichtete hierauf den Vater trotzdem – ohne weitere Beweisaufnahme – zu den beantragten Unterhaltszahlungen in Höhe von € 700 ab 1. 1. 2005. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof hob über Revisionsrekurs des Vaters die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Die Stellungnahme des Vaters konnte vernünftigerweise nicht anders verstanden werden, als dass er dem im Antragsschriftsatz der Mutter behaupteten Nettoeinkommen in fast dreifacher Höhe entgegentrete und ein solches als Unterhaltsbemessungsgrundlage gerade nicht zugestehe. Wenn sich das Erstgericht daher – vom Rekursgericht gebilligt – ohne weitere Beweisaufnahme dennoch sogleich über diese Äußerung des Vaters zur Gänze hinwegsetzte und die Behauptungen der Mutter ungeprüft als wahr und maßgeblich unterstellte, entschied es tatsächlich im Sinne einer Säumnisentscheidung, wie sie aber gerade im außerstreitigen Verfahren weder nach altem noch nach neuem Recht (§ 17 AußStrG) statuiert war bzw ist.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 20.04.2024, 14:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kursorische-gegenaeusserung-des-vaters-zum-unterhaltserhoehungsantrag/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710