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Erfüllung der Wartezeit für Alterspension durch ausländische Versicherungszeiten

 
 

Der 1949 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und in der Türkei wohnhaft. Er hat in Österreich im Zeitraum von September 1971 bis September 1977 (mit Unterbrechungen) insgesamt 63 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aus Erwerbstätigkeit erworben. Im Zeitraum von Oktober 1979 bis einschließlich März 2009 hat er in der Schweiz 354 Beitragsmonate und im Fürstentum Liechtenstein 25 Beitragsmonate erworben.

Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt lehnte die Gewährung der Alterspension ab: Der Kläger erfülle in Österreich nicht die notwendige Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von 180 Beitragsmonaten. Die Vorinstanzen schlossen sich diesem Standpunkt an, den auch der Oberste Gerichtshof billigte.

In seiner außerordentlichen Revision berief sich der Kläger auf eine nicht zu rechtfertigende diskriminierende Behandlung. Aufgrund des Assoziierungsabkommens mit der Türkei seien ihm jene Vorteile zu gewähren, die Österreich seinen eigenen Staatsangehörigen gewähre. Österreichischen Staatsbürgern würden Versicherungszeiten in der Schweiz bei der Beurteilung der Erfüllung der Wartezeit für eine österreichische Pension angerechnet.

Für die begehrte Anrechnung besteht allerdings nach Ansicht des OGH keine Rechtsgrundlage.

Das Sozialversicherungsabkommen zwischen Österreich und der Schweiz gilt nur für die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten sowie für deren Angehörige bzw Hinterbliebene. Auch das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft begünstigt (nur) die Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz. Die Drittstaatsangehörige betreffende Verordnung (EU) 1231/2010 ist nicht Teil des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweiz; Drittstaatsangehörige haben daher in Beziehung zur Schweiz nur abgeleitete Rechte als Familienangehörige von Staatsangehörigen der Schweiz oder Unionsbürgern. Die Einbeziehung von Drittstaatsangehörigen in die unionsrechtliche Sozialrechtskoordinierung erfordert einen rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat (siehe bereits 10 ObS 159/12y zu einem Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina).

Für den Kläger einschlägig sind der Assoziationsratsbeschluss Nr 3/80 vom 19. September 1980 (ARB 3/80) und das bilaterale Abkommens zwischen Österreich und der Türkei über soziale Sicherheit, BGBl III 2000/219, das in seinem Art 10 die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten vorsieht. Allerdings würde die Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgebots nach Art 3 des ARB 3/80 einen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat voraussetzen. Das Sozialversicherungsabkommen zwischen Österreich und der Türkei wiederum sieht nur die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten vor, die in einem der beiden Staaten zurückgelegt wurden, nicht aber die Anrechnung von in Drittstaaten erworbenen Versicherungszeiten.

Die vom Kläger angestrebte „Meistbegünstigung“, dass er trotz seines Wohnsitzes in der Türkei wie ein österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich behandelt werden müsste, ist aus den geltenden Rechtsgrundlagen nicht ableitbar.

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 12:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/erfuellung-der-wartezeit-fuer-alterspension-durch-auslaendische-versicherungszeiten/)

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