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Eine Selbstberechnungserklärung ersetzt die sonst notwendige Unbedenklichkeitsbescheinigung („UB“) nur dann, wenn ein „Parteienvertreter“ (Rechtsanwalt oder Notar) den Grundbuchsantrag stellt.

 
 

Die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – nur dann entbehrlich, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar sowohl gegenüber der Abgabenbehörde (über Finanz-Online) die Selbstberechnung vornimmt als auch selbst die Erklärung der Selbstberechnung als Parteienvertreter gegenüber dem Grundbuchsgericht abgibt.

Die Zweitantragstellerin, eine gemeinnützige Wohnungs AG, verkaufte einen Miteigentumsanteil, verbunden mit Wohnungseigentum an einem Abstellplatz, an den Erstantragsteller. Wohl nahm ein Notar als Parteienvertreter im Finanz-Online die Selbstberechnung vor, den Grundbuchsantrag auf Eigentumseinverleibung stellten die Vertragsparteien jedoch selbst, und zwar unter Vorlage des Kaufvertrags und des Staatsbürgerschaftsnachweises des Käufers, jedoch ohne Beibringung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung; sie gaben lediglich die Vorgangsnummer zur Selbstberechnung bekannt.

Das Grundbuchsgericht bewilligte nur die Vormerkung des Eigentums, den Antrag auf Einverleibung des Eigentums wies es ab (Mangels Geltendmachung im Rekurs war die Möglichkeit einer Verbesserung hier nicht zu prüfen). Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs nicht Folge: § 12 GrEStG räumt nach seinem klaren Wortlaut nur „Parteienvertretern“ ( dh. Rechtsanwälten und Notaren) die Möglichkeit einer Selbstberechnungserklärung ein. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollten der Verwaltungsaufwand reduziert und Grundbuchseintragungen rascher möglich sein; dies aber nur unter der Voraussetzung, dass sich der Steuerpflichtige sowohl bei der Abgabenbehörde als auch beim Grundbuchsgericht einer  qualifiziert vertretungsbefugten Person, also eines Rechtsanwalts oder Notars, bedient. Der Verweis der beim Grundbuchsantrag unvertretenen Parteien auf die von einem Notar erstattete Selbstberechnungserklärung konnte daher die nach § 160 Abs 1 BAO erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ersetzen.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 27.07.2024, 10:07
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/eine-selbstberechnungserklaerung-ersetzt-die-sonst-notwendige-unbedenklichkeitsbescheinigung-ub-nur-dann-wenn-ein-parteienvertreter-rechtsanwalt-oder-notar-den/)

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