Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Fristenlauf und Insolvenzdatei

 
 

Ist die öffentliche Bekanntmachung einer Entscheidung in der Insolvenzdatei vorgeschrieben, so richtet sich der Lauf der Rechtsmittelfrist nach dieser Bekanntmachung.

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 5. 5. 2023 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und dabei ausgesprochen, dass ihr die Eigenverwaltung nicht entzogen wird.

Das Erstgericht entzog der Schuldnerin mit Beschluss vom 31. 7. 2023 die Eigenverwaltung und bestellte eine Rechtsanwältin zur Masseverwalterin. Der Beschluss wurde am selben Tag in der Insolvenzdatei bekannt gemacht und der Schuldnerin persönlich am 4. 8. 2023 durch Hinterlegung zugestellt.

Die Schuldnerin brachte am 18. 8. 2023 gegen diesen Beschluss einen Rekurs ein.

Das Rekursgericht wies den Rekurs wegen Verspätung zurück. Bei Einbringung des Rechtsmittels sei die mit der Veröffentlichung in der Insolvenzdatei ausgelöste vierzehntägige Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen gewesen.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung und führte in seiner Begründung zusammengefasst aus:

Gemäß § 255 IO erfolgt die öffentliche Bekanntmachung von Schriftstücken und Beschlüssen durch Aufnahme in die Insolvenzdatei. Nach § 257 Abs 2 IO treten, wenn neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, auch wenn die Zustellung unterblieben ist die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein.

Für den Fall, dass das Gericht im Schuldenregulierungsverfahren erst später den Entzug der Eigenverwaltung und die Bestellung eines Insolvenzverwalters beschließt, schreibt das Gesetz nicht ausdrücklich vor, dass dieser Beschluss öffentlich bekannt zu machen ist. In Analogie zu anderen Bestimmungen ergibt sich aber, dass auch hier die öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist.

Der Wortlaut des § 257 Abs 2 IO setzt bloß voraus, dass (auch) eine öffentliche Bekanntmachung „vorgeschrieben [ist]“, nicht, dass sie „ausdrücklich vorgeschrieben [ist]“. Heute erfolgt die öffentliche Bekanntmachung in der Insolvenzdatei. Aufgrund des der Allgemeinheit offenstehenden und kostenlosen Zugangs zur im Internet abrufbaren Insolvenzdatei ist die regelmäßige Einsichtnahme in sie auch zumutbar und für am Verfahren Beteiligte zur Vermeidung von Fristversäumnissen auch unerlässlich.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 28.04.2024, 23:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/fristenlauf-und-insolvenzdatei/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710