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Zum Unterhaltsanspruch eines in Serbien lebenden Kindes

 
 

Der Oberste Gerichtshof äußert sich zur Bemessung des Unterhalts nach den Grundsätzen des „Mischunterhalts“ und hält an seiner diesbezüglichen Rechtsprechung fest.

Der mittlerweile volljährige Sohn des Unterhaltspflichtigen lebt seit 2007 überwiegend in Serbien, wo er zunächst von den Großeltern betreut wurde und seit 2013 ein Internat besucht. Jedes zweite Wochenende und die Ferien verbringt er bei seiner Mutter in Wien.

Der Oberste Gerichtshof billigte für die Zeit des Internatsbesuchs die Auffassung der Vorinstanzen, dass die Mutter ihren Beitrag zum Unterhalt des Sohnes als betreuender Elternteil leistet und nicht von den Grundsätzen der Drittpflege auszugehen ist. Der Vater hat hingegen einen nach den Grundsätzen des „Mischunterhalts“ bemessenen Unterhalt zu leisten, der zwar unter Bedachtnahme auf den geringeren Bedarf in Serbien zu ermitteln ist, aber dem Berechtigten doch ein Partizipieren an den besseren Lebensverhältnissen seines Vaters ermöglicht. Dafür sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich; ein konkretes Berechnungssystem gibt es nicht. Da der Vater in seinem Revisionsrekurs insoweit keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte, wurde das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 26.04.2024, 00:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zum-unterhaltsanspruch-eines-in-serbien-lebenden-kindes/)

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