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Live-Stream über Internet oder UMTS sowie Online-Videorecorder erfordern die Zustimmung des Rechteinhabers

 
 

Eine Kabelweitersendung nach § 59a Abs 1 UrhG erfordert eine vorgelagerte Rundfunksendung, die zur Weitersendung übernommen wird, und muss zudem den Integralgrundsatz wahren. Eine Beschränkung des Kabelweitersenderechts auf solche Verfahren, bei denen die Verbreitung der Sendungen des Erstsenders in einem vom Weitersende-Unternehmer durchgängig kontrollierten Kommunikationsnetz erfolgt, lässt sich § 59a Abs 1 UrhG nicht entnehmen.

Die Klägerinnen sind Fernsehveranstalter mit Sitz in Deutschland, die ihre Programme unter anderem über Satellit verbreiteten. Ihre Programme werden auch als Live-Stream über Internet zur Verfügung gestellt. Die Beklagte ist eine österreichische Betreiberin eines Mobil-Kommunikationsnetzes. Sie bietet auch einen Dienst an, mit dem ihre Kunden in Echtzeit Fernsehprogramme – darunter jene der Klägerinnen ohne deren Zustimmung – auf TV-Geräten, einem PC oder einem mobilen Endgerät empfangen können. Die Beklagte bietet im Rahmen ihres TV-Angebots auch einen Online-Videorekorder an.

Die Klägerinnen erhoben mehrere Unterlassungsbegehren, die sie auf das (Leistungsschutz-)Recht der Weitersendung ihrer Fernsehprogramme stützten; gleichzeitig beantragten sie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

Die Vorinstanzen erließen die begehrte einstweilige Verfügung.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Beklagten (mit einer Maßgabe) nicht Folge und führte dazu aus:

Zum Live-Stream über Internet:
Die Beklagte gesteht selbst zu, dass sie in das Recht der Kabelweitersendung (§ 59a Abs 1 UrhG) der Klägerin eingreift. Dies ist auch zutreffend: Eine Kabelweitersendung nach § 59a Abs 1 UrhG erfordert zunächst eine vorgelagerte Rundfunksendung, die zur Weitersendung übernommen wird. Dieses Merkmal ist hier unstrittig erfüllt. Eine Kabelweitersendung muss zudem den Integralgrundsatz wahren. Dieser erfordert die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Weitersendung des Programms. Auch diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die bloße Bearbeitung der Bildqualität (SD, HD) bleibt ohne Bedeutung. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs erfordert eine Kabelweitersendung nach österreichischem Urheberrecht aufgrund des maßgebenden technologieneutralen Ansatzes nicht zwingend, dass das Signal tatsächlich über Kabel weitergeleitet wird, sondern erfasst auch die Weiterleitung mittels Mikrowelle oder UMTS. Nach der hier gegenständlichen Variante des Nutzerempfangs erfolgt die Weiterleitung der Fernsehprogramme aber ohnedies über Kabel und nicht über das Mobilfunknetz der Beklagten. Eine Beschränkung des Kabelweitersenderechts auf solche Verfahren, bei denen die Verbreitung der Sendungen des Erstsenders in einem vom Weitersende-Unternehmer durchgängig kontrollierten Kommunikationsnetz erfolgt, lässt sich § 59a Abs 1 UrhG nicht entnehmen und widerspräche auch dem technologieneutralen Ansatz dieser Bestimmung. Hinzu kommt, dass aus der Sicht des Nutzers kein Unterschied besteht, ob die abschließende Weiterleitung über Internet oder über ein Mobilfunknetz erfolgt.

Abgesehen von diesen Überlegungen liegt auch ein Eingriff in das Weitersenderecht nach § 76a Abs 1 UrhG vor. Das Weitersenderecht ist ein Anwendungsfall der öffentlichen Wiedergabe. Die dafür notwendigen Elemente der „Handlung der Wiedergabe“ und der „Öffentlichkeit der Wiedergabe“ sind hier ebenfalls erfüllt. In diesem Sinn hat auch der EuGH ausgesprochen, dass es sich um eine öffentliche Wiedergabe handelt, wenn ein anderes Unternehmen als das ursprüngliche Sendeunternehmen mittels Online-Streaming Inhalte zugänglich macht. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geht § 76a Abs 1 UrhG zulässigerweise über Art 8 Abs 3 der Vermiet- und Verleih RL 2006/115/EG hinaus und erfasst sowohl drahtlose als auch draht- und kabelgebundene Weitersendungen. Das TV-Streaming über Internet ist eine Form der drahtgebundenen Weitersendung.

Zum Online Videorekorder:
Mit dem Online-Videorekorder wird eine digitale Vervielfältigung der Fernsehprogramme der Klägerinnen vorgenommen, die unter § 15 Abs 1 UrhG fällt. Ist die im Rahmen des hier angewandten De-Duplizierungsverfahrens technisch erstellte Kopie der Programme der Beklagten zuzurechnen, so könnte sie sich als Unternehmerin von vornherein nicht auf die Privatkopieausnahme des § 42 Abs 4 UrhG berufen. Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Rechtsprechung zur Zurechnung eines Vervielfältigungsvorgangs vor allem darauf ab, wer die Organisationshoheit über das Aufnahmegeschehen hat. Zu unterscheiden sei weiters, ob die Kopie nur für den jeweiligen konkreten Nutzer (technisch) erstellt wird, oder ob von der Fernsehsendung eine Masterkopie (im Sinn einer zentralen Kopiervorlage) angefertigt und jedem Nutzer, der sie ansehen will, nur der Zugriff darauf gewährt wird. Diese Überlegungen sind auf das österreichische Urheberrecht und den vorliegenden Fall übertragbar: Bei dem von der Beklagten angewandten Verfahren der De-Duplizierung hat diese die Organisationshoheit über das Aufnahmegeschehen, erfolgt doch die Speicherung (und Vervielfältigung) initiativ durch die Beklagte auf ihren Servern; der Nutzer hat nur ein Zugriffsrecht auf die Kopie.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 27.04.2024, 03:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/live-stream-ueber-internet-oder-umts-sowie-online-videorecorder-erfordern-die-zustimmung-des-rechteinhabers/)

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