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Schadensberechnung bei Anlegerschaden

 
 

Keine nachträgliche Berechnungsänderung bei Anlegerschadenersatz.

Der klagende Anleger begehrte die Rückerstattung des von ihm für MEL-Zertifikate bezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Papiere, behauptete jedoch, die Wertpapiere bereits verkauft zu haben. Ob der Kläger die Wertpapiere bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch hielt, konnte nicht festgestellt werden.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung.

Um zu verhindern, dass der Anleger auf dem Rücken der beklagten Partei spekuliert, muss sich der Anleger entscheiden, ob er die Wertpapiere vorläufig noch behalten will. Diesfalls steht ihm nur der Anspruch auf Naturalrestitution (Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Papiere) zu. Veräußert er hingegen die Papiere, so kann er den Differenzanspruch (Kursdifferenz) begehren. Dabei handelt es sich um einen Anwendungsfall der konkreten Schadensberechnung, der nicht durch Rückgriff auf hypothetisch erzielbare Kurserlöse zu fiktiven Zeitpunkten ersetzt werden kann.

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ogh.gv.at | 28.03.2024, 08:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/schadensberechnung-bei-anlegerschaden/)

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