Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Der Beschäftiger ist gut beraten, sich den Überlasser sorgfältig auszusuchen

 
 

Der Beschäftiger haftet auch für nicht bezahlte BUAG-Lohnzuschäge des Überlassers.

Bei Leiharbeitsverhältnissen haftet der Beschäftiger als Bürge nicht nur für die gesamten Entgeltansprüche, die der überlassenen Arbeitskraft für die Beschäftigung in seinem Betrieb zustehen, sowie für die entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, sondern seit 1. 8. 2009 auch für die Lohnzuschläge nach dem BUAG.

Hat der Beschäftiger hingegen seine Verpflichtungen aus der Überlassung bereits dem Überlasser nachweislich erfüllt, haftet er nur als Ausfallsbürge. Der Gläubiger kann in diesem Fall erst dann auf den Bürgen greifen, wenn er den Hauptschuldner geklagt und vergeblich gegen ihn Exekution geführt hat, oder wenn der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist.

Da im Anlassfall das polnische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen für die dem beklagten österreichischen Beschäftiger überlassenen Arbeitskräfte keine Lohnzuschläge an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) bezahlt hat und diese Lohnzuschläge trotz Exekutionsführung in Polen nicht einbringlich gemacht werden konnten, ist der österreichische Beschäftigerbetrieb zur Zahlung dieser Ansprüche an die klagende BUAK (hier rund 68.000 EUR) verpflichtet.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 27.04.2024, 03:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/der-beschaeftiger-ist-gut-beraten-sich-den-ueberlasser-sorgfaeltig-auszusuchen/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710