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Weltweite Verpflichtung von Facebook, die Veröffentlichung von Lichtbildern Dris. Eva Glawischnig-Piesczek in Verbindung mit deren Ehre beleidigenden Beschimpfungen und Diffamierungen und/oder sinngleichen Behauptungen zu unterlassen

 
 

Die Behauptung, eine „miese Volksverräterin“, ein „korrupter Trampel“ und Mitglied einer „Faschistenpartei“ zu sein, stellt eine Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB dar.

Ein unter der Bezeichnung „Michaela Jaskova“ registrierter privater Nutzer veröffentlichte auf seiner Facebook-Profil-Seite einen von einer Tageszeitung stammenden Artikel – bestehend aus einem Lichtbild der damaligen Klubobfrau der Grünen, Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, und dem Begleittext „Grüne: Mindestsicherung für Flüchtlinge soll bleiben“ sowie „Gegen blauschwarze Pläne: ‚Wir werden alles daran setzen, das auch rechtlich zu bekämpfen’“ – und postete dazu folgenden Kommentar: „miese Volksverräterin. Dieser korrupte Trampel hat in ihrem ganzen Leben noch keinen einzigen Cent mit ehrlicher Arbeit verdient, aber unser Steuergeld diesen eingeschleusten Invasoren in den Allerwertesten blasen. Verbietet doch endlich diese grüne Faschistenpartei.“ Dieser Beitrag konnte von jedem Facebook-Nutzer abgerufen werden.

Dr. Eva Glawischnig-Piesczek beantragte zur Sicherung ihres inhaltsgleichen – auf § 78 UrhG gestützten – Unterlassungsbegehrens die Erlassung der einstweiligen Verfügung, Facebook sei schuldig, die Veröffentlichung und/oder die Verbreitung von sie zeigenden Lichtbildern zu unterlassen, wenn im Begleittext die wörtlichen und/oder sinngleichen Behauptungen, sie sei eine „miese Volksverräterin“ und/oder ein „korrupter Trampel“ und/oder Mitglied einer „Faschistenpartei“ verbreitet werden.

So wie bereits das Erstgericht gab nunmehr auch der Oberste Gerichtshof diesem Antrag statt und führte im Wesentlichen aus:

Die inkriminierten Äußerungen, die klar erkennbar auf die im kommentierten Bildbericht abgebildete Klägerin Bezug nehmen, stellen in Ermangelung eines konkreten Verhaltensvorwurfs mit überprüfbarem Tatsachenkern beleidigende Werturteile im Sinn des § 1330 Abs 1 ABGB dar. Die inkriminierten Äußerungen zielen alle darauf ab, die Klägerin in ihrer Ehre zu beleidigen, sie zu beschimpfen und zu diffamieren. Die Klägerin begehrt deshalb zu Recht die Unterlassung der Veröffentlichung und/oder Verbreitung von sie zeigenden Lichtbildern im Zusammenhang mit den inkriminierten Äußerungen.

Dem Einwand von Facebook, das Begehren, ihr auch die Veröffentlichung und/oder Verbreitung sinngleicher Behauptungen zu untersagen, sei überschießend, würde dies doch auf eine allgemeine ex-ante-Prüfpflicht hinauslaufen, die für Host-Provider gerade nicht bestehe, hielt der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 3. 10. 2019 (Rs C-18/18 [Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland] EU:C:2019:821) entgegen, die beantragte einstweilige Verfügung gebe das von Facebook zu unterlassende Verhalten konkret an und verlange keine autonome Beurteilung durch Facebook. Die Unterlassungsverfügung sei auch ausreichend bestimmt, mache den Inhalt des Rechtswidrigkeitsurteils unmissverständlich deutlich und sei nicht überschießend; sie schaffe somit keine unverhältnismäßige Kontrollverpflichtung für Facebook.

Bereits das Rekursgericht hatte die von Facebook erstmals im Rekursverfahren begehrte Einschränkung des Unterlassungsgebots auf Österreich abgelehnt, worauf Facebook im Revisionsrekursverfahren nicht mehr zurückgekommen war.

Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 28.03.2024, 16:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/weltweite-verpflichtung-von-facebook-die-veroeffentlichung-von-lichtbildern-dris-eva-glawischnig-piesczek-in-verbindung-mit-deren-ehre-beleidigenden-beschimpfungen-und-diffamierungen-und-oder-sinngl/)

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