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Der Dienstnehmer muss nur Eigenschäden des Arbeitgebers ohne weitere Voraussetzungen ersetzen

 
 

Eine Schadensverlagerung, die zu einem Eigenschaden des Arbeitgebers führen könnte, setzt eine gesetzliche oder vertragliche Gefahrtragungsregelung voraus, die der Arbeitgeber im Prozess konkret darlegen muss.

Der klagende Arbeitnehmer macht Zahlungsansprüche aus seinem Arbeitsverhältnis geltend. Die beklagte Arbeitgeberin hält diesem Begehren Gegenforderungen aus 9 Verkehrsunfällen entgegen, die der Kläger verursacht hat. Dazu brachte sie vor, dass ihr die Eigentümerin des beschädigten LKW, mit dem der Kläger unterwegs war, den gesamten Schaden weiterverrechnet habe; die Eigentümerin des LKW sei mit ihr im Konzern unter einheitlicher Leitung verbunden.

Maßgebend sind hier die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. Schäden, die der Dienstnehmer dem Dienstgeber selbst zugefügt hat (Eigenschäden), sind grundsätzlich zu ersetzen. Das Gericht kann den Ersatz jedoch mäßigen. Schäden, die der Dienstnehmer einem Dritten zugefügt hat und die vom Dienstgeber dem Dritten ersetzt wurden (Fremdschäden), kann der Dienstgeber nur geltend machen, wenn der Dienstnehmer der Leistung an den Dritten zugestimmt hat oder wenn der Dienstgeber aufgrund eines rechtskräftigen Urteils an den Dritten geleistet hat. Auch diesen Rückgriffsanspruch kann das Gericht mäßigen.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren des Arbeitnehmers statt. Die Gegenforderungen seien nicht berechtigt, weil es sich um Fremdschäden handle und der klagende Arbeitnehmer nicht zugestimmt habe.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung und führte aus:

Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich, dass sie die behauptete „Schadensverlagerung“ lediglich darauf bezieht, dass ihr die die Eigentümerin des beschädigten LKW den Schaden weiterverrechnet habe. Dazu hat sie ausgeführt, dass der Kläger Fremdeigentum beschädigt habe. Die Frage, ob eine konzernmäßige Verbindung (iSe einheitlichen Leitung der verbundenen Unternehmen) zu einem „Eigenschaden“ nach dem DHG (Schadenszufügung bzw Verletzung eigener Rechtsgüter) führen könnte, stellt sich nicht.

Stellt ein Arbeitnehmer sein eigenes Fahrzeug dem Arbeitgeber zur Verfügung, so ist dieser Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zuzuordnen. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

Die von der Beklagten angesprochene „Schadensverlagerung“, die nur ausnahmsweise anerkannt wird, wenn ein Schaden, der typischerweise bei einer ersatzberechtigten Person (dem unmittelbar Angegriffenen) eintritt, aufgrund eines hinzutretenden Sachverhaltselements aber atypischerweise bei einer anderen, prinzipiell nicht ersatzberechtigten Person eingetreten ist, betrifft Fälle, in denen der Eigentümer (der unmittelbar Angegriffene) in seinem absoluten Recht verletzt wird, der Schaden aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher (Gefahrtragungs-)Regelungen aber von vornherein nicht bei ihm, sondern bei einem Dritten eintritt. Der Dritte wiederum wird nicht in einem absoluten Recht verletzt, hat aber einen Vermögensschaden. Die Frage, ob auch § 1014 ABGB (Pflicht des Auftraggebers zum Aufwands- und Schadenersatz) als derartige Gefahrtragungsregelung in Betracht kommen kann, muss hier nicht geprüft werden, weil die Beklagte die Rechtsgrundlage für die Überlassung des LKW durch die LKW-Eigentümerin nicht offengelegt hat.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 28.03.2024, 10:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/der-dienstnehmer-muss-nur-eigenschaeden-des-arbeitgebers-ohne-weitere-voraussetzungen-ersetzen/)

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