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Der „Wasserschlag“ in der Elementarkaskoversicherung

 
 

Fährt ein KFZ in einen überschwemmten Fahrbahnbereich ein und wird dadurch Wasser in den Motor angesaugt, das in der Folge zum Motorschaden führt (sog. Wasserschlag), besteht dafür im Rahmen der Elementarkaskoversicherung deshalb kein Versicherungsschutz, weil der Schaden nicht auf einer – unmittelbaren – Einwirkung des Hochwassers beruht (Art 1.1.1. a) AKKB 2007).

Der Kläger war mit seinem KFZ in den überschwemmten Bereich einer Straße eingefahren, wodurch verdrängtes und aufspritzendes Wasser in den Motorraum angesaugt wurde und zu einem Motorschaden führte (sog. Wasserschlag). Der Kläger war mit seinem im Rahmen der Elementarkaskoversicherung geltend gemachten Begehren auf Ersatz des Motorschadens durch alle Instanz erfolglos.

Der Oberste Gerichtshof führt dazu aus:

Versichert ist das Fahrzeug des Klägers in der Elementarkaskoversicherung unter anderem gegen Beschädigung und Zerstörung durch „unmittelbare Einwirkung“ bestimmter Naturgewalten. Dieses Erfordernis ist allerdings nur dann verwirklicht, wenn die Naturgewalt die einzige oder letzte Ursache für den Schaden ist. Vorliegend war der Schaden aber letztlich auf spezifische (bewegungs-)technische Abläufe des Fahrzeugbetriebs zurückzuführen, weshalb eine Deckungspflicht der beklagten Versicherung aus der Elementarkaskoversicherung nicht besteht.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 28.03.2024, 17:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/der-wasserschlag-in-der-elementarkaskoversicherung/)

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