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Schadenersatzrechtliche Haftung für die vom Pflegschaftsgericht bestimmte Entschädigung einer Sachwalterin

 
 

Benötigt ein Unfallopfer als Folge des Unfalls eine Sachwalterin, begründet deren vom Pflegschaftsgericht bestimmte Entschädigung einen adäquat kausalen und im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehenden Schaden, für den der Schädiger einzustehen hat. Das gilt auch, wenn die Entscheidung des Pflegschaftsgerichts allenfalls falsch sein sollte.

Die Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt und bedarf seither der Hilfe eines Sachwalters. Die Tochter der Geschädigten ist Ärztin. Sie wurde zur Sachwalterin ihrer Mutter bestellt und erbrachte als solche Leistungen in medizinischer und wirtschaftlicher Hinsicht. Das zuständige Pflegschaftsgericht bestimmte die Entschädigung der Sachwalterin für ihre Tätigkeit im Jahr 2011 mit rund 15.800 EUR.

Die Klägerin begehrte vom Haftpflichtversicherer des Schädigers den Ersatz dieses Betrags. Die beklagte Partei wandte ein, an den Beschluss des Pflegschaftsgerichts mangels Parteistellung nicht gebunden zu sein. Der behauptete Schaden sei in dieser Höhe nicht adäquat verursacht worden, es fehle der Rechtswidrigkeitszusammenhang. Auch lägen die Voraussetzungen für die Minderung der Entschädigung vor.

Das Berufungsgericht gab in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung dem Klagebegehren zur Gänze statt.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte das Berufungsurteil.

Er gelangte nach eingehender Auseinandersetzung mit den materiellen Wertungen des Schadenersatzrechts zu dem Ergebnis, dass der Schädiger grundsätzlich für die Verbindlichkeiten des Geschädigten haftet, die sich aus einer im Kausalzusammenhang mit dem haftungsbegründenden Verhalten stehenden gerichtlichen Entscheidung ergeben. Adäquanz und Rechtswidrigkeitszusammenhang sind nicht allein deswegen zu verneinen, weil diese Entscheidung allenfalls falsch sein könnte. Allerdings besteht keine inhaltliche Bindung an die Entscheidung, wenn der Geschädigte eine verfahrensrechtlich mögliche Streitverkündung unterlassen hat. War – wie im Anlassfall – keine Streitverkündung möglich, wäre auf Einwand des Schädigers zu prüfen, ob der Geschädigte durch Unterlassen eines Rechtsmittels seine Schadensminderungspflicht verletzt hat. Letzteres traf im Anlassfall ebenfalls nicht zu.

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ogh.gv.at | 25.04.2024, 01:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/schadenersatzrechtliche-haftung-fuer-die-vom-pflegschaftsgericht-bestimmte-entschaedigung-einer-sachwalterin/)

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