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Schwerarbeitspension für Zustellfahrer von Tiefkühlkost?

 
 

Schwerarbeit liegt unter anderem dann vor, wenn der Arbeitsablauf einen ständigen Wechsel zwischen Kühlräumen (mit weniger als -21° Celsius) und sonstigen Arbeitsräumen erfordert.

Der Kläger arbeitete als Zusteller von Tiefkühlprodukten. Er musste zu Dienstbeginn den Tiefkühl-LKW beladen. Danach belieferte er ca 25 bis 35 Kunden täglich. Bezogen auf seine tägliche Arbeitszeit verbrachte er rund 1/3 seiner Arbeitszeit im Kühlraum.

Beide Vorinstanzen wiesen das Begehren des Klägers auf Gewährung einer Schwerarbeitspension ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung.

Gemäß § 1 Abs 1 Z 2 Schwerarbeitsverordnung iVm Art VII Abs 2 Z 3 Nachtschichtschwerarbeitsgesetz liege Schwerarbeit unter anderem dann vor, wenn der Arbeitsablauf einen ständigen Wechsel zwischen Kühlräumen (mit weniger als -21° Celsius) und sonstigen Arbeitsräumen erfordere. Der Wechsel müsse somit während des gesamten Arbeitstages vorkommen, aber auch bestimmend für den Arbeitsablauf sein. Da der Ablauf der Tätigkeit im vorliegenden Sachverhalt wesentlich und zeitlich bei weitem überwiegend das Fahren mit dem LKW und die Übergabe der Waren beim Kunden gewesen sei, sei die Gesamttätigkeit des Klägers nicht vom Wechsel vom Tiefkühlraum zu sonstigen Arbeitsräumen bestimmt gewesen. Es bestehe daher für Zustellfahrer von Tiefkühlkost kein Anspruch auf Schwerarbeitspension.

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ogh.gv.at | 27.07.2024, 10:07
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/schwerarbeitspension-fuer-zustellfahrer-von-tiefkuehlkost/)

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