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Zur Reichweite der Verschwiegenheitsverpflichtung von Rechtsanwälten

 
 

Der Schutz von berechtigten Interessen von Angehörigen des Rechtsanwalts durchbricht die Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts nicht. Ob in notstandsähnlichen Situationen, in denen Angehörigen des Rechtsanwalts massive Nachteile drohen, Ausnahmen denkbar sind, bleibt offen.

Der Kläger ist als Vertrauensperson („VP“) für ein Landeskriminalamt tätig. Die beklagte Rechtsanwältin vertrat den Kläger 2014 in einem Firmenbuchverfahren. 2016 klagte der Kläger die Beklagte auf Schadenersatz wegen behaupteter Schlechtvertretung in dem Firmenbuchverfahren. In diesem Prozess sagte die Beklagte als Partei aus, der Kläger habe ihr im Firmenbuchverfahren von von ihm betriebenen gewissen Tätigkeiten bei der Polizei berichtet, die nicht in einem Angestelltenverhältnis sind.

Der Ehemann der Beklagten, ein Polizist, stand im Verdacht, er könnte der Verschwiegenheit unterliegende Angaben über den Kläger weitergegeben haben, weswegen gegen den Ehemann der Beklagten strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet wurden. In diesem Ermittlungsverfahren sagte die Beklagte als Zeugin aus, der Kläger habe ihr im Firmenbuchverfahren von seinen Tätigkeiten für die Polizei erzählt. Der Ehemann der Beklagten sagte als Beschuldigter aus, er habe über den Kläger keine Informationen weitergegeben, jedoch habe ihm die Beklagte vom Kläger als Mandanten, der für die Polizei arbeite, erzählt.

Der Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, ohne ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht jegliche Informationen aus dem vormaligen Mandat über ihn an dritte Personen oder Behörden weiterzugeben, insbesondere über seine Tätigkeiten für die Polizei. Die Beklagte habe gegen die anwaltliche Verschwiegenheitsverpflichtung verstoßen. Er habe der Beklagten nichts über die Tätigkeit bei der Polizei berichtet, weshalb deren Behauptungen unrichtig seien.

Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt. Es führte aus, die Beklagte habe gegen ihre anwaltliche Verschwiegenheitspflicht verstoßen. Jede Durchbrechung dieser Pflicht sei restriktiv auszulegen. Der Schutz der Interessen von dem Rechtsanwalt nahestehender Personen (hier des Ehemanns der Beklagten) rechtfertige keine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Beklagten zurück.

Er führte aus: Die Verschwiegenheitsverpflichtung des Rechtsanwalts über die ihm im Rahmen eines Mandats anvertrauten Angelegenheiten nach § 9 Abs 2 Satz 1 RAO besteht nach ständiger Rechtsprechung nur dann nicht, wenn er in „eigener Sache“ handelt, etwa wenn er sein Honorar gegen den Mandanten einklagt, oder wenn er sich wegen ihm vorgeworfener strafbarer Handlungen verteidigen muss. Er hat sich dabei aber in seinem Vorbringen auf das unbedingt Notwendige zu beschränken.

Ob Notstandssituationen denkbar sind, in denen die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts (auch) zum Schutz berechtigter Interessen naher Angehöriger (ausnahmsweise) durchbrochen werden könnte, musste der Oberste Gerichtshof nicht abschließend beantworten. Dies wäre – wenn überhaupt – nur zur Abwehr ganz massiver den Angehörigen des Rechtsanwalts drohender Nachteile denkbar, die einer Notstandssituation zumindest nahekommen. Diese Voraussetzungen sind aber im vorliegenden Fall auch nicht annähernd erfüllt: Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen ihren Mann hätte es nämlich ausgereicht, (wahrheitsgemäß) auszusagen, dass sie von ihrem Mann keine Informationen über den Kläger erhalten habe.

Sollten die Behauptungen der Beklagten überdies (entsprechend dem Vorbringen des Klägers) unwahr gewesen sein, hätte die Beklagte nicht nur gegen die anwaltliche Verschwiegenheitsverpflichtung, sondern auch gegen § 1330 Abs 2 ABGB verstoßen, weil die Behauptungen der Beklagten dann für den Kläger kreditschädigend wären.

Der Umstand, dass das gegen die Beklagte wegen der gegenständlichen Preisgaben geführte Disziplinarverfahren vom Disziplinarrat der Tiroler Rechtsanwaltskammer eingestellt wurde, entlastet die Beklagte nicht, weil die für die Einstellung angeführte Begründung des Disziplinarrats unzutreffend ist.

Die Veröffentlichung im RIS folgt in Kürze.

 
ogh.gv.at | 20.04.2024, 11:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-reichweite-der-verschwiegenheitsverpflichtung-von-rechtsanwaelten/)

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