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Keine Haftung des Pistenhalters nach Sturz und Anprall einer Skiläuferin gegen einen Windzaun

 
 

Das Ausmaß der Sicherungsvorkehrungen auf einer Skipiste richtet sich nach der Art der Gefahrenquelle. Künstlich geschaffene Hindernisse und Gefahrenquellen sind zu entfernen oder doch so kenntlich zu machen, dass sie für den vernünftigen Durchschnittsfahrer auch bei schlechten Sichtverhältnissen keine besondere Gefahr bilden.

Die Ansicht der Vorinstanzen, dass der zur Gewährleistung der Schneelage auch bei Seitenwinden dienende und von weitem gut sichtbare Windzaun, gegen den die Klägerin nach einem Sturz auf der Skipiste prallte, kein atypisches Risiko darstellt, ist vertretbar.

Die Klägerin stürzte auf der Skipiste, rutschte am Hang ab und prallte schräg gegen den am Pistenrand aufgestellten Windzaun. Dabei verfing sich ihr Anorak an einer wenige Milimeter vorstehenden Holzfaser, wodurch es zu einem Absplittern des Holzes kam und die Klägerin verletzt wurde.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab, da der Pistenbetreiber alle zumutbaren Maßnahmen zur Pistensicherung gesetzt habe und ein Unfall wie der der Klägerin nicht vorhersehbar gewesen wäre.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Klägerin zurück. Ob der Pistensicherungspflicht Genüge getan wurde, hänge von den besonderen Umständen jedes einzelnen Falles ab. Eine für alle Eventualitäten gültige Regel, wann ein Hindernis überhaupt vollständig zu entfernen oder eine bestimmte Absicherungsmaßnahme ausreichend sei, lasse sich nicht aufstellen.

Die Beurteilung, dass das konkrete Unfallgeschehen auf eine Verkettung unglücklicher Umstände zurückzuführen sei, mit der von der Beklagten nicht gerechnet habe werden können, sei nicht korrekturbedürftig.

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 15:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-haftung-des-pistenhalters-nach-sturz-und-anprall-einer-skilaeuferin-gegen-einen-windzaun/)

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