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Verletzung eines Kellners beim „Sabrieren“ von Champagner durch einen Gast

 
 

Haftung des Hotelgastes im Umfang von 50 % für die Verletzungsfolgen eines Kellners, der beim „Sabrieren“ der Flasche (Öffnen mit einem Säbel) verletzt wurde.

Der Geschäftsführer eines Hotels animierte den später beklagten Hotelgast, eine Champagnerflasche mit dem Säbel zu öffnen, „damit er zum Tiroler“ werde. Der Hotelchef deutete dem angestellten Kellner (und späteren Kläger), er möge mit einem Champagnerglas kommen, um den aus der Flasche auslaufenden Champagner aufzufangen. Dieser kniete sich vor dem Gast hin und hielt in unmittelbarer Nähe zur Flasche mit einer Hand das Champagnerglas hoch. Der Gast befolgte die Anweisungen, die er vom Hotelchef erhielt, und ihm gelang es beim zweiten Versuch, den oberen Bereich des Flaschenhalses mitsamt dem Korken – wie vorgesehen – abzutrennen. Der Kellner erlitt dabei jedoch durch wegschleudernde Glassplitter oder Scherben eine Verletzung an der Hand.

Der Kellner begehrt vom Gast Schadenersatz.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil der Hotelgast nicht rechtswidrig und schuldhaft gehandelt habe. Das Berufungsgericht gab dem Zahlungsbegehren dem Grunde nach statt, bejahte ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Gasts und verneinte ein Mitverschulden des Kellners.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rechtsmittel des beklagten Hotelgastes teilweise Folge und bejahte dessen Haftung nur im Umfang von 50 % der der Höhe nach noch zu ermittelnden Schadensbeträge. Dem Gast musste klar sein, dass sich der unmittelbar vor ihm kniende Kellner aufgrund der zu erwartenden Glassplitter beim Abschlagen des Flaschenkopfs in einer gefährlichen Situation befand. Ihm wäre es zumutbar gewesen, die Handlung nicht im Nahbereich des Kellners vorzunehmen oder diesen zu ersuchen, den Bereich zu verlassen. Der Kellner begab sich trotz der auch für ihn erkennbaren Gefahr in den unmittelbaren Gefahrenbereich. Eine konkrete Anweisung des Hotelchefs, sich dorthin zu begeben, steht nicht fest. Die Abwägung der beiderseitigen Fehlverhalten rechtfertigt hier eine Verschuldensteilung 1:1.

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ogh.gv.at | 28.03.2024, 11:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/verletzung-eines-kellners-beim-sabrieren-von-champagner-durch-einen-gast/)

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