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Kein Abgehen des Obersten Gerichtshofs von der bisherigen Rechtsprechung zur Enteignungsentschädigung

 
 

Mittelbare Enteignungsfolgen, wie etwa Immissionsschäden durch Bau, künftigen Bestand und Betrieb der Anlage sind nicht zu berücksichtigen.

Der Antragsteller begehrte unter anderem eine Entschädigung für die Minderung des Jagd- und des Verkehrswerts der Restliegenschaft infolge von Lärm-, Licht- und Feinstaubwirkungen, die von der Autobahn ausgehen. Durch die Enteignung kausal verursachte Projektschäden seien bei der Festsetzung der Entschädigung zu beachten.

Der Oberste Gerichtshof trat dem Standpunkt des Antragstellers entgegen.

Die  Enteignungsentschädigung ist Entgelt für die Aufhebung des enteigneten Rechts. Als durch die Enteignung verursacht und damit entgeltrelevant können  nur solche Nachteile angesehen werden, die sich aus dieser ergeben. Persönliche Nachteile des Grundeigentümers oder solche in Bezug auf seine Restliegenschaft, die durch die Errichtung und den Betrieb der Straßenanlage auf dem enteigneten Grundstück bewirkt werden,  insbesondere Wertminderungen der Restliegenschaft durch Immissionen aus dem enteigneten Grundstücksteil, die in Zukunft zu erwarten sind oder welche bereits wirksam wurden, sind im Rahmen der Enteignungsentschädigung nicht zu vergüten.

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ogh.gv.at | 29.03.2024, 14:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kein-abgehen-des-obersten-gerichtshofs-von-der-bisherigen-rechtsprechung-zur-enteignungsentschaedigung/)

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