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Eindringen von Hühnern auf ein Nachbargrundstück

 
 

Das Eindringen von Hühnern auf ein Nachbargrundstück ist kein Anwendungsfall des § 364 Abs 2 ABGB, weil diese Beeinträchtigung mit zumutbaren Maßnahmen verhindert werden kann. Der beeinträchtigte Eigentümer ist durch die Eigentumsfreiheitsklage iSd § 523 ABGB geschützt, ohne dass es auf die Kriterien der Ortsüblichkeit und Wesentlichkeit des Eingriffs ankommt.

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter, nicht eingezäunter Liegenschaften mit einer Fläche von 2.000 m² (Kläger) bzw 200.000 m² (Beklagter). Das Grundstück des Beklagten wird auch landwirtschaftlich genutzt.

Der Kläger begehrte die Unterlassung des Eingriffs in sein Eigentumsrecht durch das Eindringen von auf der Liegenschaft des Beklagten gehaltenen Hühnern. Der Beklagte wendete ein, die freilaufende Hühnerhaltung sei ortsüblich. Der Kläger habe das gelegentliche Eindringen einzelner Hühner zu dulden.

Die Tatsacheninstanzen stellten fest, dass die Hühner täglich ab ca 14 Uhr bis zum Einbruch der Dämmerung freigelassen werden und während dieser Zeit nicht nur auf der Liegenschaft des Klägers, sondern überall im gesamten Dorfbereich unterwegs sind. Es sei früher durchaus üblich gewesen, dass Hühner freilaufend gehalten werden. Eine freilaufende Haltung sei heute jedoch nicht mehr üblich. Da Hühner in Gärten Schäden verursachen könnten, würden sie eingezäunt gehalten.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die dem Unterlassungsbegehren stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen. Nach der jüngeren Rechtsprechung (4 Ob 250/06b; 2 Ob 167/07h) schließe der Zweck des § 364 Abs 2 ABGB dessen Anwendung im Fall des Eindringens größerer Tiere (wozu neben Schafen und Ziegen auch Hühner zählten) aus, wenn der Grundeigentümer in solchen Fällen die von seinem Grundstück ausgehenden Beeinträchtigungen eines anderen mit zumutbaren Maßnahmen verhindern könne. Solchen Eingriffen sei nur mit der Eigentumsfreiheitsklage gemäß § 523 ABGB zu begegnen.

Hühner seien keine „unbeherrschbaren Tiere“ im Sinn der Ausführungen von Klang (in Klang² II 171), Kerschner/E. Wagner (in Klang³ [2011] § 364 ABGB Rz 168 aE und Rz 171) und Gaisbauer (Streunende Katzen und Nachbarrecht, wobl 2000, 165), was die Gleichstellung mit Immissionen ausschließe.

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ogh.gv.at | 25.04.2024, 11:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/eindringen-von-huehnern-auf-ein-nachbargrundstueck/)

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