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§ 7 Abs 1a des Epidemiegesetzes (EpiG) – Kompetenz der ordentlichen Gerichte?

 
 

Ungeachtet des Umstandes, dass das konkrete Verfahren von der Aufhebung des zweiten Satzes des § 7 Abs 1a EpiG nicht betroffen ist, kann aus dieser Regelung keine Kompetenz der ordentlichen Gerichte für die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung von – dieser Bestimmung unterstehender – Freiheitsbeschränkungen abgeleitet werden.

Am 22.3 2021 wurde eine Volksschul-Klassenkollegin der achtjährigen Antragstellerin positiv auf COVID-19 getestet. Am 23.3.2021 erging ihr gegenüber der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde, mit dem ihre Absonderung an ihrem Wohnort und das Aufsuchen einer PCR-Teststation zur Testung angeordnet wurde.

Am 29.3.2021 beantragte die Antragstellerin den Absonderungsbescheid gemäß § 7 Abs 1a EpiG als nichtig zu beheben und die Freiheitsbeschränkung aufzuheben.

Die Vorinstanzen erachteten die verfügte Absonderung infolge Vorliegens der Voraussetzungen als zulässig.

Der Oberste Gerichtshof hob aus Anlass des Revisionsrekurses die Beschlüsse der Vorinstanzen auf, erklärte das diesen vorangegangene Verfahren für nichtig und wies den Antrag zurück.

Der VfGH hob mit Erkenntnis vom 10.3.2021, G 380/2020 ua, § 7 Abs 1a EpiG idF BGBl I 2016/63 wegen Verstoßes gegen Art 18 Abs 1 iVm Art 83 Abs 2 B-VG als verfassungswidrig auf und beschloss die Anlassfallwirkung (nur) auf die bei ihm anhängige Rechtssache auszudehnen. Die Erwägungen des VfGH erhellen aber, dass § 7 Abs 1a EpiG in der anzuwendenden Fassung nicht zu entnehmen ist, ob und unter Anwendung welcher verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Kognitionsbefugnis der ordentlichen Gerichte für die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung von Freiheitsbeschränkungen besteht. Ungeachtet des Umstandes, dass das vorliegende Verfahren von der Aufhebung des zweiten Satzes des § 7 Abs 1a EpiG nicht betroffen ist, kann aus dieser Bestimmung keine Kompetenz der ordentliche Gerichte für den verfolgten Antrag abgeleitet werden. Das Fehlen der absoluten Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs war amtswegig wahrzunehmen.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 13:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/%c2%a7-7-abs-1a-des-epidemiegesetzes-epig-kompetenz-der-ordentlichen-gerichte/)

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