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Tätigkeitsverbot aufgrund strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung einer minderjährigen Person

 
 

Voraussetzung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, der Angeklagte werde sonst eine weitere derartige strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen.

Ein Schöffengericht verurteilte den Angeklagten wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB zum Nachteil des – im Tatzeitraum acht- bis zehnjährigen – Sohns einer Bekannten zu einer (zum Teil bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe und sprach zudem gemäß § 220b Abs 1 StGB ein Tätigkeitsverbot im „Bereich Pädagogik“ für die Dauer von fünf Jahren aus. Letzteres begründete es damit, dass der Angeklagte eine Ausbildung als Pädagoge abgeschlossen habe und in einem Kindergarten tätig sei, weshalb die Gefahr bestehe, dass er „die Möglichkeit hat, weitere strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung einer minderjährigen Person zu begehen, wenn er weiterhin mit Minderjährigen bzw Unmündigen arbeitet“.

Der Oberste Gerichtshof hob das Urteil aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten im Ausspruch über das Tätigkeitsverbot auf und verwies die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zurück. Er zeigte auf, dass gesetzliche Voraussetzung für ein – eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung, welche die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger einschließt, betreffendes – Tätigkeitsverbot nach § 220b StGB unter anderem die Annahme einer hohen Wahrscheinlichkeit ist, der Angeklagte werde sonst eine weitere derartige strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen. Die bloße Möglichkeit neuerlicher einschlägiger Delinquenz reicht hingegen nicht aus. Zudem hatte das Schöffengericht den Ausspruch insofern auch zu weit gefasst, als die vom genannten „Bereich Pädagogik“ mit erfasste Erwachsenenpädagogik nicht Gegenstand eines Tätigkeitsverbot sein kann.

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ogh.gv.at | 20.04.2024, 12:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/taetigkeitsverbot-aufgrund-strafbarer-handlungen-gegen-die-sexuelle-integritaet-und-selbstbestimmung-einer-minderjaehrigen-person/)

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