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Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld auch für Grenzgänger

 
 

Für den Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld ist auch eine vom antragstellenden Elternteil in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgeübte sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen.

Der Kläger und seine Ehegattin leben mit dem gemeinsamen Sohn in Österreich. Sie sind österreichische Staatsbürger und beziehen für das Kind in Österreich Familienbeihilfe. Die Ehefrau ist seit 2007 in Österreich beschäftigt. Sie bezog aus Anlass der Geburt ihres Kindes bis 26.6.2013 Wochengeld und befand sich anschließend in Karenz, wobei sie vom 27.6. bis 31.8.2013 einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld bezog. Der Kläger ist seit 1999 durchgehend in Deutschland beschäftigt und war vom 1.9.2013 bis 31.10.2013 in deutscher Elternzeit.

Für diesen Zeitraum vom 1.9.2013 bis 31.10.2013 begehrte der Kläger ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld. Die beklagte Gebietskrankenkasse wies diesen Antrag des Klägers ab, weil er in den letzten sechs Monaten vor der Geburt des Kindes in Österreich keine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe.

Die Arbeits- und Sozialgerichte sprachen dem Kläger in allen drei Instanzen dem Grunde nach ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum vom 1.9.2013 bis 31.10.2013 zu.

Der Oberste Gerichtshof verwies insbesondere darauf, dass Österreich nach dem Unionsrecht für die Gewährung von Familienleistungen als Beschäftigungsstaat (der Mutter) vorrangig leistungszuständig sei, weil das Kind in Österreich wohne. Eine besondere Voraussetzung des Anspruchs eines Elternteils auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld sei, dass dieser Elternteil in den letzten sechs Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes in Österreich eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Diese Beschränkung auf eine lediglich in Österreich ausgeübte sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit widerspreche allerdings dem Unionsrecht. Es müsse daher auch eine in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) vom Elternteil ausgeübte sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden. Die Frage, in welcher Höhe dem Kläger ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld im Hinblick auf seine in Deutschland erzielten Einkünfte zusteht, muss noch im weiteren Verfahren geklärt werden.

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ogh.gv.at | 27.07.2024, 10:07
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/einkommensabhaengiges-kinderbetreuungsgeld-auch-fuer-grenzgaenger/)

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