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Kinderbetreuungsgeld bei Frühgeburt

 
 

Die beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich vorgesehene Anspruchsdauer von längstens zwölf Monaten kommt auch bei einer Frühgeburt zur Anwendung.

Die Klägerin brachte ihren Sohn am 14.10.2011 und damit erheblich vor dem letztlich errechneten Geburtstermin am 1.12.2011 zur Welt. Sie bezog für die Zeit vom 14.10.2011 bis 3.2.2012 Wochengeld und anschließend einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld bis 13.10.2012.

Die Klägerin begehrte die Gewährung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes auch für die Zeit vom 14.10.2012 bis 1.12.2012 (= ein Jahr nach dem errechneten Geburtstermin).

Die Vorinstanzen wiesen dieses Begehren der Klägerin unter Hinweis auf die eindeutige Gesetzeslage ab, wonach gemäß § 24b KBGG für den hier vorliegenden Fall, dass nur ein Elternteil ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nehme, dieses längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes gebühre. Das Gesetz stelle auf den tatsächlichen Geburtstermin ab, ohne darauf Rücksicht zu nehmen, ob das Kind tatsächlich vor oder nach dem ursprünglich errechneten Geburtstermin zur Welt komme.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Rechtsansicht der Vorinstanzen und teilte auch nicht die von der Klägerin gegen die geltend Gesetzeslage vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 15:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kinderbetreuungsgeld-bei-fruehgeburt/)

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