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Beschränkung der Haftung eines Luftfahrtunternehmens für abhanden gekommenes und beschädigtes Reisegepäck

 
 

Artikel 29 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) ist so auszulegen, dass auch Schäden am Reisegepäck, die durch mangelnde Aufklärung eines Flugreisenden über die Möglichkeit einer „Interessendeklaration“ verursacht wurden, nur im Rahmen des in Art 22 Abs 2 des Montrealer Übereinkommens (MÜ)  genannten Höchstbetrages geltend gemacht werden können.

Der Vater des Klägers buchte bei der Wiener Niederlassung der beklagten Luftverkehrsgesellschaft einen Flug von Wien über Istanbul nach Beirut. Beim Check-in  gab er zunächst zwei Koffer auf und wurde darauf aufmerksam gemacht, dass eine weitere Tasche, die er als Handgepäck mitnehmen wollte, zu groß sei und ebenfalls nur als Reisegepäck aufgegeben werden könne. Darin befanden sich auch Wertgegenstände und Unterlagen, deren Wert den Höchstbetrag von 1.000 Sonderziehungsrechten (894,64 EUR) überstiegen. Die Angestellte der beklagten Partei warf zwar kurz einen Blick auf den Inhalt der Tasche, wies aber nicht auf die Möglichkeit einer Interessendeklaration (Angabe eines über die Haftungshöchstgrenze hinausgehenden Werts) hin. In der Folge gab der Vater des Klägers auch die Tasche als normales Reisegepäck auf. Diese kam beschädigt im Libanon an und es fehlten Gegenstände. Dass der Schaden durch Verlust und Beschädigung jedenfalls den Betrag von 894,64 EUR ausmachte, ist nicht mehr strittig.

Der Vater des Klägers trat seine Ansprüche aus dem Schadensfall an den Kläger ab. Dieser brachte vor, dass das beklagte Luftfahrtunternehmen wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten nach nationalem (österreichischem) Recht über die Begrenzung des Montrealer Übereinkommens hinaus hafte.

Das Erstgericht erkannte nur den Haftungshöchstbetrag nach Art 22 Abs 2 MÜ (894,64 EUR) als Schadenersatz zu, wies jedoch das Mehrbegehren von 7.216,86 EUR ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Das Montrealer Übereinkommen verpflichte das Luftfahrtunternehmen nicht zur Aufklärung über die Möglichkeit einer Wertdeklaration und schließe eine darüber hinausgehende Haftung nach nationalem Recht aus.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung.

Art 29 MÜ („Grundsätze für Ansprüche“) beschränkt einen Anspruch auf Schadenersatz bei der Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, dahin, dass ein solcher nur unter den Voraussetzungen und mit den Beschränkungen geltend gemacht werden kann, die in diesem Übereinkommen vorgesehen sind. Auch die behauptete Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht (Aufklärungspflicht) unterliegt dieser im Montrealer Übereinkommen geregelten Beschränkung. Für die Anwendung darüber hinausgehender nationaler (Schadenersatz-) Vorschriften bleibt daher kein Platz. Da das Erstgericht ohnehin den im Montrealer Übereinkommen vorgesehenen Haftungshöchstbetrag zuerkannt hat, besteht kein weiterer Anspruch auf Schadenersatz.

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ogh.gv.at | 26.04.2024, 00:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/beschraenkung-der-haftung-eines-luftfahrtunternehmens-fuer-abhanden-gekommenes-und-beschaedigtes-reisegepaeck/)

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